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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R2151
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-17
In force since
2021-01-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verpackung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Verpackung“ Verkaufsverpackungen und Umverpackungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 2 Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften

1 Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren sind in Anhang I festgelegt.

2 Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, sind in Anhang II festgelegt.

3 Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, sind in Anhang III festgelegt.

4 Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher sind in Anhang IV festgelegt.

Article 3 Sprachen

Der Informationstext der Kennzeichnung ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Einwegkunststoffartikel in Verkehr gebracht wird.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Juli 2021.

Relations

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Versions

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