Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Verpackung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Verpackung“ Verkaufsverpackungen und Umverpackungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 2 Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften
1 Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren sind in Anhang I festgelegt.
2 Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, sind in Anhang II festgelegt.
3 Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, sind in Anhang III festgelegt.
4 Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher sind in Anhang IV festgelegt.
Article 3 Sprachen
Der Informationstext der Kennzeichnung ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Einwegkunststoffartikel in Verkehr gebracht wird.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Juli 2021.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions