Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union in folgender Hinsicht ergänzt: a) Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen innerhalb der Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen und die in Betrieben, Lebensmittelbetrieben oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden, für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten; b) Informationsanforderungen in Bezug auf die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (im Folgenden die „Veterinärbescheinigung“); c) Informationsanforderungen in Bezug auf die Vorabmeldung von Verbringungen solcher Sendungen in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (im Folgenden die „Vorabmeldung“); d) Notfallverfahren für die Vorabmeldung von Verbringungen solcher Sendungen nach Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES.
Article 2 Pflichten der Unternehmer, die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbringen
Unternehmer verbringen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen und für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, nur dann innerhalb der Union, wenn: a) solche Verbringungen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt wurden; und b) die Sendungen die Bedingungen für die Genehmigung gemäß Buchstabe a erfüllen.
Article 3 Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen muss die Veterinärbescheinigung die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.
Article 4 Informationspflicht der Unternehmer zur Vorabmeldung von Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zwischen den Mitgliedstaaten
In der Vorabmeldung übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzlich zu den gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Informationen die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen, und zwar für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung.
Article 5 Verfahren für Notfälle
Bei Stromausfällen oder anderen Störungen von TRACES befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, für den Fall einer außerplanmäßigen oder geplanten Nichtverfügbarkeit die Notfallregelungen für TRACES und die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) festgelegt wurden.
Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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