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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R2155
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-14
In force since
2021-01-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung wird ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden durch Festlegung der Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer gemeinsamen Methode zu seiner Berechnung eingeführt. Die Methode umfasst die Berechnung von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen und die daraus abgeleitete Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Intelligenzfähigkeitsindikator“ bezeichnet einen Indikator zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Richtlinie 2010/31/EU; 2. „System für den Intelligenzfähigkeitsindikator“ bezeichnet ein System zur Zertifizierung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden; 3. „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Gebäudes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Eigentümer oder Nutzer eines Gebäudeteils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist und ein Zertifikat für die Intelligenzfähigkeit dieses Gebäudes oder Gebäudeteils beantragt; 4. „Bewertung der Intelligenzfähigkeit“ bezeichnet die Bewertung des Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode; 5. „Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit“ bezeichnet die von einem Gebäude oder Gebäudeteil im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit erzielte Punktzahl; 6. „System“ bezeichnet ein in einem Gebäude befindliches System, das für den Anwendungsbereich der Bewertung der Intelligenzfähigkeit gemäß der Richtlinie 2010/31/EU relevant ist, darunter (ohne hierauf beschränkt zu sein) gebäudetechnische Systeme im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2010/31/EU; 7. „Hauptmerkmal für die Intelligenzfähigkeit“ bezeichnet eines der drei in Anhang IA Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Hauptmerkmale; 8. „Wirkungskriterium“ bezeichnet eine wesentliche Wirkung, die gemäß der vorliegenden Verordnung mit Intelligenzfähigkeitsdiensten erzielt werden soll; 9. „technischer Bereich“ bezeichnet eine Reihe von Intelligenzfähigkeitsdiensten, die zusammen einen integrierten und zusammenhängenden Teil der von dem Gebäude oder dem Gebäudeteil erwarteten Dienste bilden, wie z. B. die Heizung; 10. „Konnektivität“ bezeichnet die Fähigkeit von Systemen, miteinander Daten auszutauschen, sowie die Fähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils, mit dem Netz und damit verbundenen Einrichtungen wie z. B. einem Aggregator oder anderen Gebäuden Daten auszutauschen; 11. „Interoperabilität“ bezeichnet die Fähigkeit eines Systems, zu einem gemeinsamen Zweck auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Standards durch Informations- und Datenaustausch zu interagieren; 12. „Cybersicherheit“ bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme sowie die Nutzer dieser Systeme und andere von einer Cyberbedrohung betroffene Personen zu schützen; 13. „Intelligenzfähigkeitstechnologie“ bezeichnet eine Technologie, die einen oder mehrere Intelligenzfähigkeitsdienst(e) ermöglicht, wie z. B. die Gebäudeautomatisierung; 14. „Intelligenzfähigkeitsdienst“ bezeichnet eine Funktion oder eine Reihe von Funktionen, die von einem oder mehreren technischen Komponenten oder Systemen erfüllt wird/werden. Ein Intelligenzfähigkeitsdienst nutzt Intelligenzfähigkeitstechnologien und verbindet sie miteinander, um auf übergeordneter Ebene Funktionen zu erfüllen; 15. „Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator“ bezeichnet ein von einem Mitgliedstaat oder einer von einem Mitgliedstaat benannten Rechtsperson ausgestelltes Zertifikat, das die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils bescheinigt, die gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode berechnet wurde; 16. „Funktionalitätsniveau“ bezeichnet den Grad der Intelligenzfähigkeit eines Intelligenzfähigkeitsdienstes; 17. „Gewichtungsfaktor“ bezeichnet einen Parameter, der bei der Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators genutzt wird, um die Bedeutung eines bestimmten technischen Bereichs oder Wirkungskriteriums bei der Berechnung auszudrücken; 18. „Lüftung“ bezeichnet ein Verfahren zur Regelung der Frischluftzufuhr, um die Innenraumluftqualität gemäß anwendbaren Anforderungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern; 19. „Energiebilanz“ bezeichnet einen Ansatz zur Anpassung bestimmter Gewichtungsfaktoren auf der Grundlage der Klimazone des Gebäudes.

Article 3 Intelligenzfähigkeitsindikator

1 Der Intelligenzfähigkeitsindikator muss es ermöglichen, die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen zu bewerten und Wirtschaftsteilnehmern und anderen Interessenträgern, insbesondere Planern und Gebäudebetreibern, mitzuteilen.

2 Der Intelligenzfähigkeitsindikator muss es ermöglichen, die Fähigkeiten eines Gebäudes oder Gebäudeteils zur Anpassung seines Betriebs an die Erfordernisse der Nutzer und des Netzes sowie zur Verbesserung seiner Energieeffizienz und Gesamtleistung im Betrieb zu beurteilen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator betrifft Merkmale zur Erhöhung der Energieeinsparungen, der Benchmarks und der Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten aufgrund stärker vernetzter und intelligenterer Geräte.

3 Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst die Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils sowie eine Reihe von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit, die die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, Gebäudeteilen und Systemen auf der Grundlage vorab definierter Hauptmerkmale, Wirkungskriterien und technischer Bereiche widerspiegeln.

4 Soweit möglich, enthält der Intelligenzfähigkeitsindikator zusätzliche Informationen zur Barrierefreiheit und Konnektivität des Gebäudes, zur Interoperabilität und Cybersicherheit der Systeme sowie zum Datenschutz.

Article 4 Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators

1 Die Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators basiert auf der Beurteilung der vorhandenen oder im Entwurfsstadium geplanten Intelligenzfähigkeitsdienste in einem Gebäude oder Gebäudeteil sowie der Intelligenzfähigkeitsdienste, die für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil als relevant betrachtet werden.

2 Die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit basiert auf einem gemeinsamen methodischen Rahmen der Union, der in den Anhängen I bis VI festgelegt ist.

3 Die Standard-Berechnungsmethode der Anhänge I bis VI kann gemäß Anhang VII angepasst werden, insbesondere durch Verbindung mit den Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz bei der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz.

4 Die Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators wird gemäß den Bedingungen dieser Verordnung angewandt, insbesondere was die Qualifikation der Fachleute betrifft.

Article 5 Bewertung der Intelligenzfähigkeit

Die Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils basiert auf den Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit, die gemäß Anhang VIII für das Gebäude oder den Gebäudeteil berechnet werden.

Article 6 Freiwilligkeit des Systems

1 Das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator ist ein optionales gemeinsames System der Union.

2 Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Intelligenzfähigkeitsindikator in ihrem nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebietes anwenden. Sie können die Anwendung des Systems auch auf bestimmte Gebäudekategorien beschränken.

3 Mitgliedstaaten, die den Intelligenzfähigkeitsindikator einführen, können entscheiden, ob er auf die Gebäude oder Gebäudeteile in ihrem Hoheitsgebiet fakultativ oder obligatorisch angewandt wird.

4 Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator in ihrem nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebietes entscheiden, teilen dies der Kommission vor der Umsetzung des Systems mit.

5 Die Mitgliedstaaten können jederzeit entscheiden, die Umsetzung des Systems zu ändern, anzupassen oder zu beenden, ohne dass sie dies begründen müssen. Sie teilen der Kommission diese Entscheidung mit.

Article 7 Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator

1 Der Intelligenzfähigkeitsindikator eines Gebäudes oder Gebäudeteils wird den Wirtschaftsteilnehmern und anderen Beteiligten in einem Zertifikat mitgeteilt.

2 Das Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator enthält die in Anhang IX genannten Informationen.

Article 8 Fachleute für den Intelligenzfähigkeitsindikator

1 Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung des Intelligenzfähigkeitsindikators entscheiden, stellen sicher, dass die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Blick auf die Ausstellung des Zertifikats für die Intelligenzfähigkeit von qualifizierten oder zugelassenen Fachleuten beurteilt wird. Diese Fachleute können selbstständig arbeiten oder bei öffentlichen Einrichtungen oder privaten Unternehmen angestellt sein.

2 Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, legen die Anforderungen an die Qualifizierung oder Zulassung der Fachleute für den Intelligenzfähigkeitsindikator fest und stellen sicher, dass diese Anforderungen Kompetenzkriterien, unter anderem im IKT-Bereich, umfassen.

Article 9 Kontrollsystem für das System des Intelligenzfähigkeitsindikators

1 Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, richten ein unabhängiges Kontrollsystem für die Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ein. Soweit relevant, können sich die Mitgliedstaaten auf bereits vorhandene unabhängige Kontrollsysteme stützen, die etwa im Rahmen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angewandt werden.

2 Das unabhängige Kontrollsystem muss die Gültigkeit der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator sicherstellen.

Article 10 Überprüfung

Die Kommission kann diese Verordnung nach Konsultation der in Artikel 23 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Sachverständigen bis zum 1. Januar 2026 überprüfen und erforderlichenfalls Vorschläge unterbreiten.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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