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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2163 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Umsetzung von in Präferenzhandelsregelungen der Union festgelegten Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland

CELEX
32020R2163
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-18
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Waren, die in Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden.

Article 2 Anwendung von Präferenzursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland

1 Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 dieser Verordnung im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten die Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland sinngemäß.

2 Die in den in Absatz 1 genannten Vorschriften enthaltenen Bezugnahmen auf die Union oder auf die Mitgliedstaaten gelten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Das Gebiet Nordirlands gilt jedoch nicht als Teil der Union in den Drittländern oder Gruppen von Drittländern, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen geschlossen hat, für die Zwecke der Anwendung der in diesen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kumulierung von Waren, die ihren Ursprung in der Union haben, oder mit Veredelungen, die in der Union erfolgt ist, in Bezug auf Ausfuhren in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Article 3 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ursprungsnachweisen im Rahmen von einseitig von der Union festgelegten Präferenzhandelsregelungen

Unbeschadet des Artikels 4 werden Ursprungsnachweise für in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einzuführende Waren in Drittländern oder Gruppen von Drittländern, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten, unter den Bedingungen ausgestellt oder ausgefertigt, die in den Ursprungsregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen bei der Einfuhr solcher Waren in die Union festgelegt sind.

Article 4 Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise, die in Drittländern oder Gruppen von Drittländern ausgestellt oder ausgefertigt werden, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 gelten, müssen für Waren, die im Rahmen der diese Maßnahmen umfassenden Präferenzhandelsregelungen in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden sollen, die Angabe „Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland“ enthalten.

Article 5 Überprüfung im Rahmen von einseitig von der Union festgelegten Präferenzhandelsregelungen

Der Ursprung von Waren, die in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden und für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten, wird in den betreffenden Drittländern oder Gruppen von Drittländern auf Ersuchen der zuständigen Zollbehörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland unter den Bedingungen überprüft, die in den Ursprungsregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen bei der Einfuhr solcher Waren in die Union festgelegt sind.

Article 6 Gewährung von Präferenzen im Rahmen von Präferenzhandelsabkommen

1 Die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 werden im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nur dann gewährt, wenn die Drittländer oder die Gruppen von Drittländern, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 gelten, Maßnahmen ergriffen haben, um bei der Ausfuhr in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die Einhaltung folgender Vorschriften sicherzustellen und die Kommission entsprechend zu unterrichten: a) der Präferenzursprungsregeln für die Erzeugnisse; b) der Regeln für die Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen; c) der Regeln für die Überprüfung des Präferenzursprungs von Erzeugnissen; d) der anderen Bestimmungen nach den einschlägigen Präferenzhandelsregelungen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem davon ausgegangen wird, dass die Drittländer oder die Gruppen von Drittländern Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergriffen haben.

Article 7 Aussetzung von Präferenzen im Rahmen von Präferenzhandelsregelungen

1 Die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 werden im Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland nicht gewährt, wenn gemäß den Absätzen 2 und 3 betrügerische Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder eine systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Präferenzursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren festgestellt wurden.

2 Liegen Zweifel hinsichtlich des Bestehens von betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder einer systematischen Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung gemäß Absatz 1 vor, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Gründe für diese Zweifel darlegt.

3 Werden die festgestellten betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder die systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung nicht binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung behoben, so dürfen die Zollpräferenzmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nicht angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, ab dem die Zollpräferenzmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland keine Anwendung mehr finden.

4 Das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland übermittelt der Kommission alle für die Anwendung dieses Artikels relevanten Informationen.

5 Die Zollpräferenzmaßnahmen können dann wieder angewendet werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gruppen von Drittländern im Einklang mit Artikel 6 die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergreifen.

Article 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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Versions

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