Delegierte Verordnung (EU) 2020/2190 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 in Bezug auf die amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, und auf bestimmte Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 14 Lagerung umgeladener Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen
Der Unternehmer, der für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, stellt sicher, dass diese Sendungen während des Zeitraums für die Umladung nur an folgenden Orten gelagert werden: i) im Zollbereich oder in der Freizone desselben Hafens oder Flughafens in verplombten Behältern; oder ii) in gewerblichen Lagereinrichtungen unter der Aufsicht derselben Grenzkontrollstelle, unter Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission festgelegten Bedingungen.
Article 32 Pflicht des Unternehmers, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen
1 Der Unternehmer, der für die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, welche das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden angegeben wird.
2 Der Unternehmer, der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortlich ist, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor, die auf der amtlichen Bescheinigung angegeben sind, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.“
Article 33 Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen
1 Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse das Gebiet der Union verlassen, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sicherzustellen, dass die vorgeführte Sendung der Sendung entspricht, die im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung angegeben ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.
2 Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, von der die in Absatz 1 genannten Waren das Gebiet der Union verlassen, tragen das Ergebnis der amtlichen Kontrollen in Teil III des GGED oder in Teil III der amtlichen Bescheinigung ein, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.
3 Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen gemäß Absatz 1 verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder: a) indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder b) indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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