Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022
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Article 1 Verlängerung der Laufzeit von aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Programmen
1 Für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme wird der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
2 Von der Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen gemäß Absatz 1 unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Übergangszeitraum zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung muss sichergestellt sein, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil des ELER-Beitrags für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen vorgesehen wird.
Article 2 Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf aus dem ELER geförderte Programme
1 Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt weiterhin für die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem ELER geförderten und gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerten Programme.
2 Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um zwei Jahre verlängert.
3 Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme ändern die Mitgliedstaaten ihre im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Ziele, um Ziele für 2025 festzulegen. Für diese Programme gelten Bezugnahmen auf Ziele für 2023 in Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 oder Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erlassen wurden, als Bezugnahmen auf Ziele für 2025.
4 Der späteste Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Synthesebericht gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstellen hat, der die Hauptergebnisse der Ex-post-Bewertungen des ELER zusammenfasst, ist der 31. Dezember 2027.
Article 3 Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Übergangszeitraums
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für 2021 und 2022 für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängert wurden: a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die durch den Übergangszeitraum abgedeckten Jahre vorgesehen; b) der Beteiligungssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 findet Anwendung; c) das in Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die einer gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährten Unterstützung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen; und d) die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden innerhalb der in Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Frist getätigt.
Article 4 Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme können die Kosten für den Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und künftigen Durchführung der Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß dem neuen Rechtsrahmen aus dem ELER gefördert werden.
Article 5 Endgültige Zahlungsansprüche
1 Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2021 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2020 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2020.
2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch gemacht hat, unter Wahrung der berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber beschließen, dass alle vor dem 1. Januar 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche ab diesem Zeitpunkt als recht- und ordnungsmäßig gelten. In diesem Fall entspricht der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche dem am 31. Dezember 2019 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2019.
3 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für das Kalenderjahr 2020 und darüber hinaus.
4 Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
5 Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels greifen nicht der Befugnis der Kommission vor, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, wenn Absatz 1 Anwendung findet, bzw. bis einschließlich 2019, wenn Absatz 2 Anwendung findet, gewährt werden bzw. wurden.
Article 6 Förderfähigkeit von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmter Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 entstehen
Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmte Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates entstehen, können im Zeitraum 2023-2027 ab dem 1. Januar 2023 unter den Bedingungen, die gemäß dem GAP-Rechtsrahmen für den Zeitraum 2023-2027 festzulegen sind, für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen.
Article 7 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
„(1 Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes des Jahres aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.“
„(4 Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 30. Juni 2021 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.“
„(1 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.“
„(7 Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels und der Übertragungen im Zuge der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2020/2220, Rechnung zu tragen, um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die Obergrenzen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.“
Article 58a Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union
1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (EURI-Verordnung) wird — vorbehaltlich Artikel 3 Absätze 3, 4 und 8 der genannten Verordnung — im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durch Maßnahmen, die im Rahmen des ELER förderfähig und auf die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ausgerichtet sind, mit einem Betrag von 8070486840 EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi der genannten Verordnung genannten Betrags durchgeführt. Dieser Betrag von 8070486840 EUR zu jeweiligen Preisen gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates Er wird, ergänzend zu den in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtmitteln, in Form von zusätzlichen Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des ELER für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt bereitgestellt: 2021: 2387718000 EUR; 2022: 5682768840 EUR. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten diese zusätzlichen Mittel als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER. Sie gelten als Teil des Gesamtbetrags der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 58 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, zu dem sie hinzugerechnet werden, wenn auf den Gesamtbetrag der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums Bezug genommen wird. Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt nicht für die im vorliegenden Absatz und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel.
2 Die Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel — nach Abzug des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Betrags — auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang Ia festgelegt.
3 Die in Artikel 59 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten Mindestprozentsätze für die Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten nicht für die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil der ELER-Beteiligung, einschließlich der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels, in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen ist.
4 Mindestens 37 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 vorbehalten, insbesondere für a) ökologischen/biologischen Landbau, b) die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft, c) Bodenerhaltung, einschließlich Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch Kohlenstoffbindung, d) Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, e) Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, f) Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden und antimikrobiellen Mitteln, g) Tierschutz, h) LEADER-Kooperationstätigkeiten.
5 Mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß den Artikeln 17, 19, 20 und 35 vorbehalten, sofern die vorgesehene Durchführung solcher Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ländlichen Gebieten fördert und zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beiträgt, unter anderem im Einklang mit den im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, insbesondere a) kurze Versorgungsketten und lokale Märkte, b) Ressourceneffizienz, einschließlich Präzisionslandwirtschaft und intelligente Landwirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Modernisierung von Produktionsmaschinen und -ausrüstung, c) Sicherheit am Arbeitsplatz, d) Energie aus erneuerbaren Quellen, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie, e) Zugang zu hochwertigen IKT in ländlichen Gebieten. Bei der Zuweisung der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, von dem im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Mindestprozentsatz abzuweichen, soweit dies zur Einhaltung des Regressionsverbots gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch beschließen, so weit von diesem Grundsatz abzuweichen, wie dies zur Einhaltung des im ersten Unterabsatz dieses Absatzes festgelegten Mindestprozentsatzes erforderlich ist.
6 Bis zu 4 % der gesamten in Absatz 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können auf Initiative der Mitgliedstaaten für technische Hilfe für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 51 Absatz 2 bereitgestellt werden. Dieser Höchstprozentsatz kann für die Mitgliedstaaten, auf die Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 4 Anwendung findet, bei 5 % liegen.
7 Bis zu 0,25 % der gesamten in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können der technischen Hilfe gemäß Artikel 51 Absatz 1 zugewiesen werden.
8 Die Bindung der zusätzlichen Mittel gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums getrennt von der Zuweisung gemäß Artikel 58 Absatz 4.
9 Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten nicht für die gesamten in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel.
Article 33 Mittelbindungen
Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates , Anwendung.
Article 9 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
„(2 Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag aufstocken werden. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Prozentsatz mit, um den der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag für die Kalenderjahre 2012 und 2022 erhöht wird.“
„(11 Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten: a) Die Methode zur Berechnung der von dem betreffenden Mitgliedstaat beschlossenen Erhöhung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien; b) zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den gemäß dem genannten Absatz berechneten Wert der Zahlungsansprüche vorbehaltlich der Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 5 beizubehalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betriebsinhaber rechtzeitig über den Wert ihrer gemäß diesem Absatz berechneten Zahlungsansprüche.
12 Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranzubringen.“
„(1 Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren (im Folgenden „Umverteilungsprämie“). Die Mitgliedstaaten können einen solchen Beschluss bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 fassen. Die Mitgliedstaaten, die bereits die Umverteilungsprämie anwenden, können ihren Beschluss zur Gewährung dieser Prämie oder der Einzelheiten der Regelung bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 überprüfen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.“
„(1 Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung dieser Zahlung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erforderlich ist.“
„(10 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine fakultative gekoppelte Stützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Solche delegierten Rechtsakte können es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass diese Unterstützung auf der Grundlage der Produktionseinheiten, für die die fakultative gekoppelte Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2022 weiter gezahlt wird.“
„(6 Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen. Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022, ob sie die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung für das entsprechende Antragsjahr fortsetzen oder beenden. Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes oder einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes mit Wirkung ab dem folgenden Jahr und für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mit Wirkung ab demselben Kalenderjahr beschließen, a) den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern; b) die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern; c) die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.“
„(1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 4 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung. Die Mitteilungen der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Beschlüsse und des in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Beschlusses enthalten auch den Prozentsatz der in Artikel 53 genannten nationalen Obergrenze für das entsprechende Kalenderjahr.“
„(3 Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden: Bulgarien: 649,45 EUR; Griechenland: 234,18 EUR; Spanien: 362,15 EUR; Portugal: 228,00 EUR. Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2021 und 2022 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden: Bulgarien: 636,13 EUR; Griechenland: 229,37 EUR; Spanien: 354,73 EUR; Portugal: 223,32 EUR.“
Article 10 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
„(2 Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt im Jahr 2020 a) 11098000 EUR für Griechenland, b) 576000 EUR für Frankreich, c) 35991000 EUR für Italien. Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 a) 10666000 EUR für Griechenland, b) 554000 EUR für Frankreich, c) 34590000 EUR für Italien.“
„(2 Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2020 für Deutschland 2277000 EUR. Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 für Deutschland 2188000 EUR.“
„(2 Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2025 aus.“
Article 167a Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöle
1 Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöle, einschließlich der Oliven, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen. Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen; b) keine Preisabsprache erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung; c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren Erzeugung des Wirtschaftsjahres zurückbehalten wird.
2 Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.“
Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 9 Nummer 5 (betreffend Artikel 25 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) und Artikel 10 Nummer 5 (betreffend Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) gelten ab dem 1. Januar 2020. Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels treten Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 am Tag des Inkrafttretens der EURI-Verordnung in Kraft. Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 gelten ab dem 1. Januar 2021.
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