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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. März 2020 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/3) 2020/C 140/04

CELEX
32020Y0429(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-03-20
In force since
2020-03-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Mitgliedschaft

1 Hat ein Mitgliedstaat, dessen nationale Zentralbank keine benannte Behörde im Sinne von Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder von Verordnung (EU) Nr. 5752013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist, einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde als Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ernannt, teilt diese benannte Behörde dem ESRB-Sekretariat den Namen des hochrangigen Vertreters mit.

2 Die Europäische Kommission teilt dem ESRB-Sekretariat den Namen ihres Vertreters für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 mit.

3 Die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Behörden, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut sind, bzw. die nationalen Zentralbanken — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer jeweiligen hochrangigen Vertreter bzw. im Falle von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 den Namen des gemeinsamen Vertreters mit, der zum Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht ernannt ist.

4 Das ESRB-Sekretariat verwaltet, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Stimmrechten und ohne Stimmrechte. Die Liste führt die Namen der einzelnen Mitglieder sowie die von ihnen jeweils vertretenen Behörden, nationalen Zentralbanken und anderen Institutionen und Ausschüsse. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat unverzüglich mitgeteilt.

Article 8 Mitgliedschaft

1 Die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats sind zulässige Kandidaten für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Wahl der vier nationalen Mitglieder des Lenkungsausschusses.

2 Unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Wahl teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und der nicht teilnehmen Mitgliedstaaten legt das aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehende Wahlgremium entsprechend die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Anzahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten fest. Zu diesem Zweck rundet das Wahlgremium auf die nächste ganze Zahl auf oder ab.

3 Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Festlegung des Wahlgremiums fordert der Vorsitzende des ESRB spätestens 15 Kalendertage vor der Wahl zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten auf der Grundlage der vor der Eröffnung der für die Wahl einberufenen Sitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor.

4 Der Vorsitzende organisiert eine oder mehrere geheime Abstimmungen mit dem Ergebnis, dass die zulässigen Kandidaten, die die größte Anzahl an Stimmen erhalten, im Einklang mit dem gemäß Absatz 2 erforderlichen Verhältnis gewählt sind. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses finden weitere Abstimmungen statt. Bei der Stimmabgabe sollen die Mitglieder des Wahlgremiums die Wahrung einer ausgeglichenen Repräsentanz der Mitgliedstaaten anstreben.

5 Jedes der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten vier nationalen Mitglieder benötigt für seine Wahl eine einfache Mehrheit der Stimmen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2020 in Kraft.

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