Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 2. Juni 2020 zur Aussetzung von bestimmten Berichten über Maßnahmen gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/10) 2020/C 205/07
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Article 1 Aussetzung von bestimmten Berichten über ergriffene Maßnahmen
1 Die Adressaten der Empfehlung ESRB/2014/1 werden nicht länger ersucht, bis zum 30. Juni 2020 ihren zweiten Bericht über die zur Einhaltung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bzw. zur angemessenen Begründung ihres Nichthandelns zu übermitteln. Absatz 1 berührt nicht das Ersuchen zur Übermittlung fälliger Folgeberichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2014/1.
2 Die Adressaten der Empfehlung ESRB/2015/2 werden nicht länger ersucht, bis zum 30. Juni 2020 ihren zweiten Bericht über die zur Einhaltung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bzw. zur angemessenen Begründung ihres Nichthandelns zu übermitteln. Absatz 2 berührt nicht das Ersuchen zur Übermittlung fälliger Folgeberichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2015/2.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2020 in Kraft.
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