Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 2. Juni 2020 zur Aussetzung von bestimmten Berichten über Maßnahmen gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/10) 2020/C 205/07

CELEX
32020Y0619(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-06-02
In force since
2020-06-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Aussetzung von bestimmten Berichten über ergriffene Maßnahmen

1 Die Adressaten der Empfehlung ESRB/2014/1 werden nicht länger ersucht, bis zum 30. Juni 2020 ihren zweiten Bericht über die zur Einhaltung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bzw. zur angemessenen Begründung ihres Nichthandelns zu übermitteln. Absatz 1 berührt nicht das Ersuchen zur Übermittlung fälliger Folgeberichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2014/1.

2 Die Adressaten der Empfehlung ESRB/2015/2 werden nicht länger ersucht, bis zum 30. Juni 2020 ihren zweiten Bericht über die zur Einhaltung der Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bzw. zur angemessenen Begründung ihres Nichthandelns zu übermitteln. Absatz 2 berührt nicht das Ersuchen zur Übermittlung fälliger Folgeberichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2015/2.

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2020 in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions