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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8976) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D0019
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-18
In force since
2020-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gemeinsame Methode zur Messung der Wiederverwendung

1 Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG messen die Mitgliedstaaten die Wiederverwendung durch eine qualitative und quantitative Überwachung der Maßnahmen zur Wiederverwendung.

2 Die qualitative Überwachung gemäß Absatz 1 umfasst die Ermittlung und Beschreibung von Maßnahmen zur Wiederverwendung sowie eine Bewertung ihrer Auswirkungen oder erwarteten Auswirkungen auf der Grundlage der verfügbaren Daten. Die qualitative Überwachung wird jährlich durchgeführt.

3 Zur quantitativen Überwachung gemäß Absatz 1 wird die Wiederverwendung, die in Wiederverwendungseinrichtungen oder Haushalten erfolgt, nach einer der folgenden Methoden oder einer Kombination dieser Methoden oder einer anderen Methode gemessen, die hinsichtlich Relevanz, Repräsentativität und Zuverlässigkeit gleichwertig ist: a) direkte Messung der Wiederverwendung mithilfe einer Messmethode zur Bestimmung der Masse wiederverwendeter Produkte; b) Massenbilanz der Wiederverwendung auf Grundlage der Masse von Input und Output von Produkten in der Wiederverwendung; c) Fragebogen und Befragungen von Wiederverwendungseinrichtungen oder Haushalten; d) Tagebücher von Einzelpersonen zur regelmäßigen Aufzeichnung oder Sammlung von Informationen über die Wiederverwendung. Die quantitative Überwachung in den einzelnen Produktkategorien erfolgt mindestens alle drei Jahre. Die erste Überwachung erstreckt sich auf alle Produktkategorien und wird für den ersten Berichtszeitraum gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG durchgeführt.

4 Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten über die Wiederverwendung zu gewährleisten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Messung der Wiederverwendung nach der in diesem Artikel festgelegten gemeinsamen Methode auf einer repräsentativen Stichprobe der Bevölkerung oder gegebenenfalls von Wiederverwendungseinrichtungen oder Haushalten beruht.

Article 2 Berichterstattung über die Wiederverwendung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG in dem im Anhang festgelegten Format.

Article 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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