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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition

CELEX
32021D0038
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-01-15
In force since
2021-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Durch diesen Beschluss soll dazu beigetragen werden, die Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) und zugehöriger Munition an Endverwender oder zu einer Endverwendung, für die nicht bestimmt sind, zu verhindern, indem im Kontext der Durchführung der gemeinsamen Regeln der Union für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern einheitliche Bestandteile, die in Endverbleibsbescheinigungen enthalten sein müssen, vereinbart werden.

Article 2

Dieser Beschluss gilt für endgültige Ausfuhren von SALW und deren Komponenten, Zubehör und Munition nach Maßgabe des Anhangs.

Article 3

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Endverwender“ den zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gemäß den vertraglichen Bedingungen der Transaktion bekannten Endempfänger und Endeigentümer der ausgeführten Güter; 2. „Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 3. „Ausführer“ jede in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen, die einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung stellt oder in deren Namen ein solcher Antrag gestellt wird, d. h. die Person oder Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist die Person, Organisation oder Einrichtung Ausführer, die die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Steht nach diesem Vertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung zu, so bezeichnet der Ausdruck „Ausführer“ die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei.

Article 4

Damit ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern gemäß Artikel 2 erteilen kann, bedarf es einer Endverbleibsbescheinigung oder entsprechender Unterlagen, wobei die Bescheinigung und die Unterlagen gründlich überprüft und vom Endverwender vor Erteilung dieser Genehmigung unterzeichnet sein müssen.

Article 5

1 Mitgliedstaaten benötigen die folgenden wesentlichen Bestandteile im Hinblick auf eine Identifikation, die in der Endverbleibsbescheinigung gemäß Artikel 4 enthalten sein müssen: a) Angaben zum Ausführer (einschließlich Name, Anschrift, Firma und, sofern verfügbar, Unternehmensregisternummer), b) Angaben zum Endverwender (einschließlich Name, Anschrift, Firma und, sofern verfügbar, Unternehmensregisternummer). Erfolgt die Ausfuhr an ein privates Unternehmen, das die Güter auf dem heimischen Markt weiterveräußert, gilt dieses Unternehmen für die Zwecke dieses Beschlusses als der Endverwender. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an ein weiterveräußerndes Unternehmen anders zu bewerten als Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an den tatsächlichen Endverwender; c) Endbestimmungsland, d) Beschreibung der Güter einschließlich, sofern verfügbar, die Vertragsnummer oder die Auftragsnummer, e) sofern verfügbar, die Menge oder der Wert der für die Ausfuhr bestimmten Güter, f) Unterschrift, Name und Titel/Amtsbezeichnung des Endverwenders und — sofern der Mitgliedstaat dies für notwendig erachtet — der Name der zuständigen Regierungsbehörde des Endbestimmungslands, g) gegebenenfalls eine Bescheinigung der zuständige Regierungsstelle entsprechend den nationalen Gepflogenheiten (einschließlich des Datums, des Namens, der Amtsbezeichnung und der Originalunterschrift des die Genehmigung erteilenden Beamten), h) das Ausstellungdatum der Endverbleibsbescheinigung, i) gegebenenfalls eine eindeutige Kennnummer oder Vertragsnummer, der die Endverbleibsbescheinigung zuzuordnen ist, j) Angabe des beabsichtigten Endverwendungszwecks der Güter, k) gegebenenfalls Angaben zum betreffenden Vermittler (einschließlich Name, Anschrift, Firma und, sofern verfügbar, Unternehmensregisternummer).

2 Mitgliedstaaten benötigen die folgenden wesentlichen Bestätigungen des Endverwenders in Bezug auf die von der Endverbleibsbescheinigung gemäß Artikel 4 erfassten Güter, die in jener Bescheinigung enthalten sein müssen, im Wege der Unterzeichnung jener Bescheinigung durch den Endverwender: a) dass die Güter nicht für andere als die erklärten Zwecke verwendet werden, und b) dass jede Wiederausfuhr der Güter i) aus dem Einfuhrland oder eine Weitergabe der Güter innerhalb des Einfuhrlandes verboten ist, oder ii) die Ausfuhr auf die in der Endverbleibsbescheinigung aufgeführten Länder beschränkt ist, oder dass eine Weitergabe der Güter innerhalb des Einfuhrlandes lediglich an die in der Endverbleibsbescheinigung aufgeführten Einrichtungen oder Kategorien von Einrichtungen erfolgen darf, oder iii) aus dem Einfuhrland oder die Weitergabe der Güter innerhalb des Einfuhrlandes der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats unterworfen ist. Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Zuständigkeit für eine solche Genehmigung den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes übertragen.

Article 6

Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme der nachfolgend aufgeführten optionalen Bestandteile in die Endverbleibsbescheinigung gemäß Artikel 4 vorschreiben: a) eine Zusage des Endverwenders, im Falle des Verlusts oder des Diebstahls der von der Endverbleibsbescheinigung erfassten Güter an den Ausfuhrmitgliedstaat zu melden, b) eine Zusage des Endverwenders, den Erhalt der von der Endverbleibsbescheinigung erfassten Güter unter Angabe der genauen Menge zu bestätigen, c) eine Zusage des Endverwenders, Vertretern des Ausfuhrmitgliedstaats nach erfolgter Lieferung eine Überprüfung vor Ort der ausgeführten Güter zu gestatten, einschließlich der Einzelheiten zum Ablauf solcher Kontrollbesuche, d) Zusicherungen seitens des Endverwenders, durch die nachgewiesen wird, dass er über die zu einer sicheren und nachhaltigen Waffen- und Munitionsverwaltung erforderlichen Kapazitäten, einschließlich seiner Kapazitäten für die sichere und nachhaltige Verwaltung der Lagerbestände, denen die Güter zugeführt werden, verfügt; e) eine Zusage des Endverwenders, überschüssige Militärgüter unbrauchbar zu machen, einschließlich: i) einer „Neu ersetzt alt“-Zusage, alte Güter, die von den eingeführten Güter ersetzt werden, zu vernichten und/oder ii) einer „Vernichtung nach Unbrauchbarmachung“-Zusage, eingeführte Güter nach ihrer Unbrauchbarmachung zu vernichten.

Article 7

Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Aufzeichnungen über die ausgestellten Endverbleibsbescheinigungen gemäß Artikel 4.

Article 8

Sofern es für notwendig erachtet wird, überprüfen die Mitgliedstaaten die Echtheit der Unterschrift auf der Endverbleibsbescheinigung und gegebenenfalls die Befugnis des Unterzeichners, im Namen des Endverwenders Verpflichtungen einzugehen. Bestehen Zweifel an der Echtheit der Endverbleibsbescheinigung, können die Mitgliedstaaten das Dokument auf jedwede Art und Weise entsprechend den nationalen Gepflogenheiten überprüfen. Kann die Echtheit der Endverbleibsbescheinigung nicht geprüft werden, sollte der Mitgliedstaat die Genehmigung nicht ausstellen.

Article 9

Stellt ein Mitgliedstaat einen Betrug in Zusammenhang mit einer Endverbleibsbescheinigung, eine Fälschung einer solchen Bescheinigung oder einen Verstoß gegen eine Endverbleibsbescheinigung fest, so setzt er die anderen Mitgliedstaaten mittels des COARM-Online-Systems unter Berücksichtigung relevanter nationaler Überlegungen davon in Kenntnis.

Article 10

Die Mitgliedstaaten tauschen, sofern verfügbar, Muster der von ihnen verwendeten Formblätter für Endverbleibsbescheinigungen mit anderen Mitgliedstaaten über das COARM-Online-System aus.

Article 11

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Relations

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