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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/66 der Kommission vom 22. Januar 2021 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 285) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D0066
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-01-22
In force since
2021-01-22
End of validity
2031-01-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr) der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 zugewiesen.

Article 2 Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; b) Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; c) Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Article 3 Kennzeichnung

1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Sojabohnen“ festgelegt.

2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Article 4 Nachweisverfahren

Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 × MON 877Ø1-2 × MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Article 5 Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Article 6 Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Article 7 Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

Article 8 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Article 9 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Relations

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