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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D0069
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-02-24
In force since
2020-02-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind und die von Rumänien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden, stellen jeweils einzeln und zusammengenommen staatliche Beihilfen dar: a) die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt von 2010 bis zum Schuldenswap von 2013; b) die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură von 2010 bis zum Schuldenswap von 2013; c) der Schuldenswap von 2013; d) die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură nach dem Schuldenswap von 2013 bis einschließlich 2018.

Article 2

Bei der folgenden Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, handelt es sich im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht um eine staatliche Beihilfe: a) der Nichteinforderung und dem weiteren Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt nach dem Schuldenswap von 2013 bis einschließlich 2018.

Article 3

Die staatlichen Beihilfen nach Maßnahme 3 sind bereits in den Beihilfen nach Maßnahme 1 und Maßnahme 2 erfasst; daher wurden die Beihilfen nach Maßnahme 3 auch nicht dem Gesamtbetrag der Beihilfen hinzugefügt, um eine doppelte Erfassung zu vermeiden. Die staatlichen Beihilfen in Höhe von mindestens 2619,27 Mio. RON (etwa 569,41 Mio. EUR), d. h. der Betrag der Beihilfen nach Maßnahme 1 (mindestens 1001,2 Mio. RON, etwa 217,65 Mio. EUR) zuzüglich des Betrags der Beihilfen nach Maßnahme 2 (mindestens 783,78 Mio. RON, etwa 170,39 Mio. EUR) zuzüglich des Betrags der Beihilfen nach Maßnahme 5 (mindestens 834,29 Mio. RON, etwa 181,37 Mio. EUR) zuzüglich des entsprechenden Marktzinses für alle überfälligen Verbindlichkeiten nach Maßnahmen 1, 2 und 5 (der nach der beschriebenen Berechnungsmethode bestimmt wird), die Rumänien allesamt unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig CFR Marfă gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 4

1 Rumänien fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Empfänger zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Begünstigen zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses weitere Nichteinforderung von Verbindlichkeiten nach Artikel 1 ein.

Article 5

1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

1 Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist, b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Empfänger Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

2 Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen.

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