Beschluss (EU) 2021/104 der Kommission vom vom 24. Januar 2020 über SA.39182 (2017/C) (ex 2017/NN) (ex 2014/CP) — Mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe an AS Tartu Agro (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 252) (Nur der estnische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe im Form eines unter dem Marktwert liegenden Pachtzinses für die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche wurde von Estland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von AS Tartu Agro rechtswidrig gewährt.
Article 2
Die Beihilfe stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erfüllte, die zum Zeitpunkt der Beihilfebewilligung in Kraft waren.
Article 3
Individuelle Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, sind bis zur maximalen für die jeweilige Beihilfeart zulässigen Beihilfeintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 4
1 Die Republik Estland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von AS Tartu Agro zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen AS Tartu Agro zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß Verordnung der Kommission (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 5
1 Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Die Republik Estland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Die Republik Estland übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: Den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von dem Unternehmen AS Tartu Agro zurückgefordert werden muss, das eine Beihilfe erhalten hat, die nicht unter die De-minimis-Regel, die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder eine andere genehmigte Beihilferegelung fällt.
2 Die Republik Estland unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Estland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.
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