Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderungen
„(1 Das Eurosystem führt zehn GLRG III gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III durch.“
„(1 Institute können als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, wenn sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind und auf der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Liste der MFIs aufgeführt sind.“
„(5a In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat bei Vorliegen objektiver Gründe beschließen, Instituten, welche bereits als Einzelinstitut an GLRG III teilgenommen haben, stattdessen die Teilnahme an künftigen GLRG III als Gruppe durch Bildung einer GLRG-III-Gruppe zu gestatten.“
„(7 Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden, eine neue GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5a gebildet wurde oder Änderungen der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, gelten die nachstehenden Bestimmungen, sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt: a) Bei Änderungen, auf die Absatz 5, Absatz 5 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe c Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-III-Gruppe erst an einem GLRG III teilnehmen, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner NZB erhalten hat. b) Ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an weiteren GLRG III teilnehmen, es sei denn, es stellt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6 einen neuen Teilnahmeantrag.“
„(2 Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 55 % seiner gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag abzüglich aller Beträge, die dieser GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen der GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehen, unter Berücksichtigung aller gesetzlich verbindlichen, vom Teilnehmer gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) übermittelten Mitteilungen vorzeitiger Rückzahlungen. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.“
„(4 Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht seinem Kreditlimit abzüglich der im Rahmen früherer GLRG III aufgenommenen Beträge zuzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückgezahlt hat oder im Hinblick auf die der Teilnehmer der betreffenden NZB in verbindlicher Weise seine Absicht mitgeteilt hat, diese im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückzuzahlen. Der sich daraus ergebende Betrag wird als Höchstgebotsbetrag für jeden Teilnehmer angesehen, und die in Artikel 36 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstgebotsbetrag überschreiten, finden Anwendung. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.“
Article 5 Zinsen
1 Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingung wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) Der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und ii) der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III. c) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
2 Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) Der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) Der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe c. c) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
3 Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. b) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. c) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
3a Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingung wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: a) Im Zeitraum bis zum 23 Juni 2020 wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet. b) In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet. c) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. d) Im Zeitraum nach dem 23. Juni 2022 gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
3b Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingung wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: a) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. b) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
3c Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet: a) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. b) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
4 Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.
5 Zinsen sind entweder nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen.
6 Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, so gilt für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, folgender Zinssatz: a) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; b) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; und c) während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, jedoch bevor dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die verlangten Rückzahlungsbeträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommen hat, gemäß den Absätzen 1 bis 3a festgelegt. Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die verlangten Rückzahlungsbeträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.
7 Zahlen Geschäftspartner im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III aufgenommene Beträge gemäß Artikel 5a freiwillig vorzeitig zurück, bevor ihnen die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die zusätzliche Sonderzinsperiode gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b berechnet.“
Article 7 Nichteinhaltung von Meldepflichten
1 Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes: a) Stellt ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt. b) Stellt ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so hat er alle ausstehenden Beträge, die er im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zum durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. c) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Satzes — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a und 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3a berechnet. Darüber hinaus wird dem Teilnehmer bis zur Übermittlung der zweiten Datenmeldung ein Strafgeld in Höhe von 500 EUR pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 15000 EUR auferlegt. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der zweiten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die zweite Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet. d) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Satzes — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a und 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 3a berechnet. e) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so gilt die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum als niedriger als seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, und der Teilnehmer darf den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssatz nicht in Anspruch nehmen. f) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die dritte Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b berechnet, während im Zeitraum nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1, 2 oder 3 berechnet wird. Stellt ein Teilnehmer am achten oder darauffolgenden GLRG III die dritte Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird der Zinssatz für die von diesem GLRG-III-Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3c berechnet. In jedem der unter diesem Buchstaben genannten Fälle wird dem Teilnehmer darüber hinaus bis zur Übermittlung der dritten Datenmeldung ein Strafgeld in Höhe von 500 EUR pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 15000 EUR auferlegt. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der dritten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die dritte Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet. g) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird der Zinssatz sowohl in der zusätzlichen Sonderzinsperiode als auch im Zeitraum nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1, 2 oder 3 berechnet. Stellt ein Teilnehmer am achten oder darauffolgenden GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird der Zinssatz für die von diesem GLRG-III-Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3c berechnet. h) Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absatz 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt. i) Stellt ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung übermittelten Daten fest, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In den Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung, und ii) die zuständige NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge gilt, sowie eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge verlangen, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten. Die Teilnehmer haben nachzuweisen, dass Mängel, welche durch die in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannte Prüfung festgestellt wurden, innerhalb der von der betreffenden NZB angegebenen Frist für die Datenmeldung an die NZB beseitigt wurden. Werden durch die Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten oder dritten Datenmeldung Mängel festgestellt, hat der Nachweis innerhalb einer Frist zu erfolgen, die eine rechtzeitige Mitteilung der Zinssätze durch die betreffende NZB auf der Grundlage der jeweiligen Daten gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender ermöglicht.
2 Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.
3 Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Meldepflichten und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 nur gelten, wenn der Teilnehmer an GLRG III teilnimmt.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions