Delegierter Beschluss (EU, Euratom) 2021/135 der Kommission vom 12. November 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates mit genauen Bedingungen für die Berechnung der effektiven Dotierungsquote des gemeinsamen Dotierungsfonds
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Article 1
1 Die Kommission stellt dem Finanzverwalter folgende Informationen zur Verfügung: a) Prognosen der Zu- und Abflüsse für die jeweiligen Komponenten des gemeinsamen Dotierungsfonds für den betreffenden Zeitraum; b) sonstige relevante Informationen, die für die Feststellung der Angemessenheit der Dotierung auf der Grundlage der Methodik für die Berechnung der effektiven Dotierungsquote erforderlich sind.
2 Der Finanzverwalter berechnet die für den betreffenden Jahreszeitraum geltende effektive Dotierungsquote im Einklang mit dem Haushaltsverfahren unter Verwendung der nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen. Abweichend von Unterabsatz 1 in Bezug auf die Einhaltung des Haushaltsverfahrens berechnet der Finanzverwalter die für den ersten Jahreszeitraum geltende effektive Dotierungsquote jedoch so schnell wie möglich unter Verwendung verfügbarer und einschlägiger Informationen.
3 Der Finanzverwalter berechnet die effektive Dotierungsquote nach der im Anhang beschriebenen Methodik. Der Finanzverwalter fügt der Berechnung der effektiven Dotierungsquote eine Bewertung der Marktbedingungen und alle anderen bei der Berechnung herangezogenen relevanten Annahmen bei, die in der Methodik dargelegt sind.
Article 2
1 Um die Anforderung von Artikel 213 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu erfüllen, kann der Finanzverwalter die effektive Dotierungsquote auf 100 % festsetzen, um sicherzustellen, dass der Schutz vor den finanziellen Verbindlichkeiten der Union dem Ausmaß entspricht, das die jeweiligen Dotierungsquoten böten, wenn die Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden.
2 Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die Informationen über ein wichtiges beitragendes Instrument im gemeinsamen Dotierungsfonds, das für die vorsichtige Berechnung der effektiven Dotierungsquote unerlässlich ist, nicht vollständig verfügbar sind.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Geltungsbeginn des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020.
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