Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 773) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit diesem Beschluss werden die in den Anhängen I und II aufgeführten nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Auswirkungen und der Ausbreitung bestimmter Seuchen bei Wassertieren im Einklang mit Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt und es wird Folgendes festgelegt: a) Bedingungen für die erstmalige und weitere Genehmigung dieser Maßnahmen; b) Beschränkungen der Verbringung von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten; c) Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten.
Article 2 Genehmigung nationaler Maßnahmen in seuchenfreien Gebieten
Die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, gelten als frei von den in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Seuchen und erhalten die Genehmigung zum Erlass nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429.
Article 3 Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Seuchen, die nationalen Maßnahmen unterliegen
1 Die Tilgungsprogramme, welche von den in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten für die in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten, nationalen Maßnahmen unterliegenden Seuchen in Bezug auf die in der vierten Spalte aufgeführten Gebiete erlassen wurden, werden genehmigt.
2 Die Laufzeit eines Tilgungsprogramms darf 6 Jahre ab dem Datum seiner erstmaligen Genehmigung durch die Kommission nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.
Article 4 Verbringungen von Wassertieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen einschließlich Tilgungsprogrammen unterliegen
Wassertiere von Arten, die für die in der zweiten Spalte in Anhang III aufgeführten Seuchen empfänglich sind, dürfen nur dann in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabellen in Anhang I oder II aufgeführt sind, wenn a) sie aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen, der in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I als frei von der betreffenden Seuche aufgeführt ist; und b) sie von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit einer entsprechenden in Anhang I Kapitel 1, 2, 3 oder 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung ausgestellt wurde, in der die für die spezifischen nationalen Maßnahmen relevanten Garantien aufgeführt sind.
Article 5 Jahresberichte der Mitgliedstaaten
1 Bis spätestens 30. April jeden Jahres müssen die in der zweiten Spalte der Tabellen in den Anhängen I und II aufgeführten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die genehmigten nationalen Maßnahmen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ dieser Mitgliedstaaten und Teile dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 bzw. ihrer Tilgungsprogramme gemäß Artikel 3 vorlegen.
2 Der in Absatz 1 genannte Bericht beinhaltet Folgendes: a) Informationen über die Maßnahmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ ergriffen wurden, die mindestens die Angaben gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 enthalten; oder b) Informationen über die Entwicklung des Tilgungsprogramms, einschließlich nähere Angaben zu den Tests, die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführt wurden, sowie mindestens die Angaben gemäß Anhang V Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002.
3 In dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die Gründe dargelegt, aus denen der Status „seuchenfrei“ bzw. das Tilgungsprogramm für ein weiteres Kalenderjahr gelten sollte. Insbesondere wird auf die Verfügbarkeit von Behandlungen, Impfstoffen, seuchenresistenten Beständen oder auf andere relevante Entwicklungen verwiesen, falls eines oder mehrere dieser Elemente seit der Vorlage des vorherigen Berichts zu einer praktikablen Option für die Verhütung und Bekämpfung der betreffenden Seuche geworden sind.
Article 6 Änderung genehmigter nationaler Maßnahmen
Die in den Anhängen I und II aufgeführten nationalen Maßnahmen können von der Kommission geändert werden, wenn aus den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen oder anderen entsprechenden Informationen über Entwicklungen der Tiergesundheit hervorgeht, dass die Einführung von Verbringungsbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr notwendig oder gerechtfertigt ist, um die Einschleppung einer bestimmten Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen.
Article 7 Aufhebung
Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission wird mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.
Article 8 Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 21. April 2021.
Article 9 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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