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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/270 des Rates vom 25. Januar 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

CELEX
32021D0270
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-01-25
In force since
2021-01-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird im Namen der Union genehmigt .

Article 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 385 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Hinterlegung der Genehmigungsurkunde im Namen der Union vor.

Article 3

1 Für die Zwecke des Artikels 240 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens durch Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einwänden gegen eine geografische Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme im Verfahren des Artikels 57 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 .

2 Für die Zwecke des Artikels 270 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu Änderungen des Anhangs XI des Abkommens zu billigen. Für die Zwecke des Artikels 270 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, gegen eine von der Republik Armenien vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung des Anhangs XI Einwände zu erheben.

Article 4

1 Ein nach Titel V Kapitel 9 Unterabschnitt 3 (Geografische Angaben) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

2 Gemäß Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach den Artikeln 297 bis 300 des Abkommens, auch ohne Antrag einer betroffenen Partei, durch.

Article 5

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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