Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2021 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft 2021/C 81 I/01
Text
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Article 1
Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltenen Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.
Article 2
Der Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
In Anhang 14-A Teil 1 und in Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A Fußnote 1 zur Überschrift „Europäische Union“ werden die Bezugnahmen auf die EU-Verordnung wie in Anhang 1 dieses Beschlusses geändert.
Article 2
a) In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 2 zu diesem Beschluss aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. b) In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens wird — wie in Anhang 3 Teil 1 dieses Beschlusses angegeben — die geografische Angabe „西尾の抹茶 / Nishio Matcha“ aus der Liste der geografischen Angaben Japans gestrichen und werden die in Anhang 3 Teil 2 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt c) In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 4 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. d) In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 5 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt.
Article 3
a) Im dritten und vierten Jahr der Anwendung des Abkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über die Aufnahme von bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan in Anhang 14-B, die im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden, d. h. einschließlich der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Namen von insgesamt bis zu 83 Namen aus jeder Vertragspartei , sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind. b) Ab dem fünften Jahr der Anwendung des Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daran, laufend weitere geografische Angaben unter Berücksichtigung der Interessen jeder Vertragspartei aufzunehmen.
Article 4
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Die Artikel 1 und 2 und die Anhänge dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft.
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