Beschluss (EU) 2021/351 des Rates vom 22. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union auf der Sitzung der Parteien des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Sitzung der Parteien des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu vertreten, steht im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien zum Standpunkt, der im Namen der Union auf der Sitzung der Parteien zu vertreten ist.
2 Der in Absatz 1 genannte Standpunkt wird für die erste Sitzung zur Überprüfung sowie für die drei darauffolgenden zweijährlichen Sitzungen der Parteien und damit verbundene Zwischensitzungen festgelegt.
Article 2
1 Vor jeder Sitzung der Parteien, wenn dieses Gremium Beschlüsse mit Rechtswirkungen für die Union erlassen soll, werden die notwendigen Schritte ergriffen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission zur Verfügung gestellt werden, gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 und auf der Grundlage der darin genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der Parteien ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden.
3 Sollte auf einer Sitzung der Parteien, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.
Article 3
Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird spätestens für die Sitzung der Parteien nach der dritten zweijährlichen Sitzung der Parteien, die auf die erste Sitzung zur Überprüfung folgt, auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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