Beschluss (EU) 2021/443 des Rates vom 18. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endet, zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich eines Beschlusses gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Partnerschaftsrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Der Beschluss des Partnerschaftsrats wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Der Zeitpunkt, an dem die vorläufige Anwendung gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet, ist der 30. April 2021.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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