Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst Bodenfliesen, Wandfliesen, Dachziegel, Blöcke, Platten, Paneele, Pflastersteine, Bordsteine, Tischplatten, Waschtischplatten und Küchenarbeitsplatten zur Verwendung in Innen- und in Außenbereichen.
2 Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst nicht: a) feuerfeste Keramik, technische Keramik, Tonrohre, keramisches Geschirr, keramische Ziergegenstände oder Sanitärkeramik; b) Mauerwerkeinheiten gemäß den Definitionen in der Normenreihe EN 771; c) Dachziegel und Formziegel gemäß der Definition in EN 1304; d) Fertigteile aus Stahlbeton; e) im Zusammenhang mit der Verlegung oder Anbringung von Hartbelägen benötigte Produkte wie Fugenmörtel, Kleber, mechanische Befestigungen und Unterlagsmaterial.
3 Hartbeläge müssen aus einem der folgenden Materialien bestehen: a) Naturwerkstein; b) Agglomeratstein auf Basis von Harzbindemitteln; c) Keramik oder gebrannter Ton; d) Betonfertigteilen oder gepressten Erdblöcken auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Agglomeratstein“ bezeichnet ein industrielles Erzeugnis, das aus einer Mischung von Granulaten unterschiedlicher Größe und Art (im Allgemeinen aus Natursteinen) hergestellt und manchmal mit anderen kompatiblen Materialien, Zusätzen und Harzbindemitteln vermischt wird; 2. „alternativer Zement“ bezeichnet Zement, der die Anforderungen an die Zusammensetzung von Normalzement nach EN 197-1 nicht erfüllt‚ einschließlich Zement mit sehr geringem Gehalt an Portlandzementklinker sowie alkalisch aktivierte Zemente und Geopolymere, die keinen Portlandzementklinker enthalten dürfen; 3. „Keramik“ bezeichnet ein Material auf der Grundlage von Ton- oder anderen nicht metallischen anorganischen Materialien, deren charakteristische Merkmale (hohe Festigkeit, Abriebfestigkeit, lange Lebensdauer, chemische Inertheit, Ungiftigkeit und Hitze- und Feuerbeständigkeit) auf eine Verarbeitung unter sorgfältiger Zeit- und Temperaturoptimierung beim Brennen in einem Ofen zurückzuführen sind; 4. „gepresste Erdblöcke“ bezeichnet Produkte mit regelmäßigen und geprüften Merkmalen, die durch die statische oder dynamische Verdichtung der Erde in feuchtem Zustand mit umgehender Entformung hergestellt werden und deren Zusammenhalt sowohl im feuchten als auch im trockenen Zustand durch den Tonanteil des Erdmaterials bedingt ist und durch Zusatzstoffe verstärkt werden kann; 5. „gebrannter Ton“ bezeichnet Material, das überwiegend aus Ton oder tonhaltigem Material durch Formung (Extrudieren und/oder Pressen), Trocknen und Brennen der vorbereiteten Tonmasse mit oder ohne Zusatzstoffe hergestellt wird; 6. „Bodenfliesen“ bezeichnet flache, in der Regel quadratische oder rechteckige Fliesen mit Standardabmessungen, die durch Strangpressen (Extrudieren) hergestellt, direkt gegossen oder aus Platten geschnitten werden können und im Verband verlegt den Belag von Böden in Innen- und Außenbereichen bilden, der normalerweise für Nutzer der Bodenfläche sichtbar ist oder mit dem die Nutzer in Berührung kommen; 7. „hydraulisches Bindemittel“ bezeichnet einen gemahlenen Zement oder einen hydraulischen Kalk, d. h. ein fein gemahlenes anorganisches Material, das mit Wasser vermischt eine Paste bildet, die durch Hydrationsreaktionen und -verfahren fixiert und gehärtet wird, und nach dem Härten seine Festigkeit und Stabilität auch unter Wasser behält. Normalzemente müssen unter eine der 27 Zementarten der EN 197-1 fallen, und hydraulische Kalke müssen die Anforderungen der EN 459-1 für natürliche hydraulische Kalke, formulierte Kalke oder Kalk mit hydraulischen Eigenschaften erfüllen; 8. „Bordstein“ bezeichnet gerade oder gebogene Einheiten mit Standardabmessungen, deren Sichtkante gefast oder abgeschrägt sein kann und deren Hauptzweck darin besteht, Flächen auf einer einzigen Ebene oder auf unterschiedlichen Ebenen gegeneinander abzugrenzen, z. B. als Kanten zu einer Straße oder einem Fußweg; 9. „Küchenarbeitsplatte“ bezeichnet eine Arbeitsfläche, die direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Kleber auf einem Träger befestigt wird und hauptsächlich zur Essenszubereitung bestimmt ist; 10. „Natursteinprodukt“ und „Naturwerkstein“ bezeichnet Teile von natürlich vorkommendem Gestein, wobei Natursteinprodukte in einer Verarbeitungsanlage geschnitten und mit bestimmten Abmessungen, Formen und Oberflächeneigenschaften fertiggestellt wurden, während Naturwerkstein das Zwischenmaterial für die Verarbeitungsanlage darstellt, das durch die Abbautätigkeit in Steinbrüchen in großen Blöcken oder Platten aus natürlich vorkommendem Gestein gewonnen wird; 11. „Pflastersteine“ bezeichnet Einheiten mit bestimmten Standardabmessungen in rechteckiger oder sonstiger Form, die es ermöglicht, die Einheiten in einem sich wiederholenden Verband auf einer elastischen oder starren Oberfläche zu verlegen, und die mit Mörtel oder Kleber oder mechanisch verbunden werden können; 12. „Betonfertigteile“ bezeichnet Produkte aus Beton, die nach bestimmten Produktnormen an einem anderen Ort als dem Endbestimmungsort hergestellt werden, während der Herstellung vor ungünstigen Witterungsbedingungen geschützt sind und Ergebnis eines industriellen Verfahrens im Rahmen eines werkseigenen Produktionskontrollsystems mit der Möglichkeit einer Sortierung vor der Lieferung sind, einschließlich ein- und zweischichtiger „Terrazzoplatten“ gemäß EN 13748-1:2004 und 13748-2:2004 ; 13. „Dachziegel“ bezeichnet ein Produkt zur losen Verlegung auf Steildächern; 14. „Tischplatte“ den oberen Teil eines Tischmöbels, der entweder direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Klebstoffe auf einer Tischstruktur befestigt und in erster Linie dazu bestimmt ist, eine Fläche zu schaffen, auf bzw. an der die Benutzer in Innen- oder Außenbereichen, in Wohnbereichen oder außerhalb von Wohnbereichen ausruhen, sitzen, essen, lernen oder arbeiten können; 15. „Waschtischplatte“ bezeichnet eine Fläche, die entweder direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Klebstoffe auf einer Struktur befestigt und in erster Linie zur Verwendung in Badezimmern oder ähnlichen, regelmäßig zur Körperpflege genutzten Räumlichkeiten bestimmt ist (beispielsweise in Nassräumen); 16. „Wandfliesen“ bezeichnet flache, in der Regel quadratische oder rechteckige Fliesen mit Standardabmessungen, die durch Strangpressen (Extrudieren) hergestellt, direkt gegossen oder aus Platten geschnitten werden können und im Verband angebracht den Belag von Wänden in Innenraum- und Außenbereichen bilden, der normalerweise für Nutzer sichtbar ist oder mit dem Nutzer in Berührung kommen.
Article 3
Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hartbeläge“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.
Article 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028.
Article 5
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Hartbeläge“ den Code „021“.
Article 6
Die Entscheidung 2009/607/EG wird aufgehoben.
Article 7
1 Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ im Sinne der Entscheidung 2009/607/EG, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe der Entscheidung 2009/607/EG geprüft.
2 Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Hartbeläge“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG für die Produktgruppe „Hartbeläge“ gestützt werden. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.
3 EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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