Beschluss (GASP) 2021/487 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses (GASP) 2018/653 über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen
Text
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Article 1
„(5 Die schwedische Katastrophenschutzbehörde gewährleistet die uneingeschränkte operative Fähigkeit des Vorratslagers bis zum Ablauf dieses Beschlusses. Die detaillierten Regelungen hierfür werden von der schwedischen Katastrophenschutzbehörde, dem Zivilen Operationskommandeur und den zuständigen Kommissionsdienststellen vereinbart.
6 Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt unter der Leitung des Zivilen Operationskommandeurs und der zuständigen Kommissionsdienststellen bei den künftigen Lagerregelungen für einen nahtlosen Übergang und eine nahtlose Übergabe.“
„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Beschlusses in dem Zeitraum von 54 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der in Absatz 3 genannten Vereinbarung beläuft sich auf 46197384,22 EUR.“
Article 7 Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 54 Monate nach dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Tag des Abschlusses der Vereinbarung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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