Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2021 über die Einrichtung des Europäischen Forschungsrates für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses C(2013) 8915 2021/C 234 I/03
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Article 1 Einrichtung des Europäischen Forschungsrates
Der Europäische Forschungsrat (European Research Council, im Folgenden „ERC“) wird für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
Article 2 Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates
1 Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus dem Präsidenten des ERC (im Folgenden „ERC-Präsident“) und 21 weiteren Mitgliedern zusammen. Die 21 in Anhang I genannten Personen werden für die darin festgelegte Amtszeit zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates ernannt.
2 Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben frei von jeder Einflussnahme von außen wahr. Sie setzen die Kommission unverzüglich von Interessenkonflikten in Kenntnis, die ihrer Objektivität schaden könnten.
3 Die Mitglieder werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist einmal möglich. Ein Mitglied kann für einen Zeitraum ernannt werden, der unter der Höchstdauer der Amtszeit liegt, um eine gestaffelte Rotation der Mitglieder zu ermöglichen.
4 Um die Integrität oder die Kontinuität des Wissenschaftlichen Rates aufrecht zu erhalten, kann die Kommission in begründeten Fällen von sich aus die Amtszeit eines Mitglieds beenden.
5 Wenn ein Mitglied zurücktritt oder seine Amtszeit von der Kommission beendet wird, wird ein neues Mitglied ernannt. Tritt der ERC-Präsident zurück oder wird seine Amtszeit beendet, kann die Kommission ein anderes Mitglied des Wissenschaftlichen Rates oder einen ehemaligen ERC-Präsidenten für den begrenzten Zeitraum, der für die Ernennung eines neuen ERC-Präsidenten notwendig ist, zum Präsidenten ad interim ernennen.
Article 3 Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Rates
1 Der Wissenschaftliche Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt einen Verhaltenskodex für die Wahrung der Vertraulichkeit, den Umgang mit Interessenkonflikten und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 fest.
2 Sooft seine Arbeit dies erfordert, tritt der Wissenschaftliche Rat zu Plenarsitzungen zusammen. Zusammenfassende Protokolle der Plenarsitzungen werden auf der Website des ERC veröffentlicht.
3 Im Einklang mit der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Rates kann der Vorsitzende beschließen, die Sitzungen nicht öffentlich abzuhalten.
4 Der Wissenschaftliche Rat kann aus dem Kreise seiner Mitglieder ständige Ausschüsse, Arbeitsgruppen und andere Gremien bilden, die spezifische Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates übernehmen.
5 Die vorläufigen Stellungnahmen des mit dem Beschluss C(2013) 8915 eingerichteten Wissenschaftlichen Rates zu den im Einklang mit Artikel 9 des Beschlusses 2021/764/EU zu erlassenden Maßnahmen werden von dem mit diesem Beschluss eingerichteten Wissenschaftlichen Rat bestätigt oder verworfen.
Article 4 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Forschungsrates
Der Wissenschaftliche Rat und die spezifische Durchführungsstelle stellen die Übereinstimmung zwischen den strategischen und operativen Aspekten der ERC-Tätigkeiten sicher. Der ERC-Präsident, die stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates und der Direktor der spezifischen Durchführungsstelle halten im Interesse einer effektiven Zusammenarbeit regelmäßig Koordinierungssitzungen ab.
Article 5 Bereitstellung von Dokumenten und Daten
1 Die Kommission und die spezielle Durchführungsstelle stellen dem Wissenschaftlichen Rat im Einklang mit der Verordnung (EG) 2018/1725 Unterlagen, Daten und die erforderliche Unterstützung für seine Arbeit zur Verfügung, sodass er autonom und unabhängig handeln kann.
2 Sollten Unterlagen und Daten oder der Zugang zu personenbezogenen Daten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit, der Sicherheit oder des öffentlichen Interesses nicht bereitgestellt bzw. gewährt werden können, teilen die Kommission oder die spezifische Durchführungsstelle dem Wissenschaftlichen Rat in schriftlicher Form die Gründe hierfür mit und stellen sämtliche Informationen zum betreffenden Thema bereit, bei denen sie dies im Einklang mit den geltenden Regelungen für vertretbar halten.
Article 6 Vergütung für die anderen Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates als den ERC-Präsidenten
Anhang II enthält Regeln für die Vergütung der von anderen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates als dem ERC-Präsidenten ausgeführten Aufgaben und die Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Der Beschluss C(2013) 8915 wird aufgehoben.
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