Beschluss (EU) 2021/730 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1349 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2021/19)
Text
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Article 1 Änderungen
„(1a Werden zwei Zentralbanken des Eurosystems für ein bestimmtes SIPS als zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (ECB/2014/28) benannt, und sieht der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erlassene Beschluss, mit dem das betreffende Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, nicht ausdrücklich etwas anderes vor, so gelten die folgenden Grundsätze: a) Die in diesem Beschluss festgelegten Befugnisse und Rechte einer zuständigen Behörde können entweder einzeln von einer der beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems oder gemeinsam von beiden ausgeübt werden. b) Verpflichtungen der zuständigen Behörde, im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten Befugnis gemäß diesem Beschluss in einer vorgeschriebenen Weise zu handeln oder eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, gelten als Verpflichtungen der Zentralbank des Eurosystems, welche die betreffende Befugnis ausübt, bzw. als Verpflichtungen jeder dieser Zentralbanken, wenn die betreffende Befugnis von beiden Zentralbanken des Eurosystems als benannte zuständige Behörden gemeinsam ausgeübt wird. c) Die beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems koordinieren untereinander alle Interaktionen mit dem Betreiber des betreffenden SIPS sowie alle an diesen gerichteten Aufforderungen. d) Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers bzw. eines unabhängigen Gutachters gegenüber einer zuständigen Behörde gemäß diesem Beschluss gelten als Verpflichtungen gegenüber jeder der beiden Zentralbanken des Eurosystems, die als zuständige Behörden benannt wurden. Gleichermaßen sind Antworten auf Anfragen einer oder beider Zentralbanken gemäß diesem Beschluss an beide Zentralbanken zu übermitteln.“
Article 2 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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