Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „spezifisches Programm“) nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt. In diesem Beschluss sind die operativen Ziele des spezifischen Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Bestimmungen für die Durchführung des spezifischen Programms und die im Rahmen des spezifischen Programms durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt.
Article 2 Operative Ziele
1 Das spezifische Programm trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt sind.
2 Die operativen Ziele des spezifischen Programms sind die folgenden: a) Stärkung exzellenter Grundlagen- und Pionierforschung; Stärkung und Verbreitung von Exzellenz, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung in der gesamten Union; b) Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung und anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit FuI-Maßnahmen und -tätigkeiten auf nationaler, regionaler und Unionsebene; c) Unterstützung der Umsetzung politischer Prioritäten der Union, darunter insbesondere die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und das Übereinkommen von Paris; d) Förderung verantwortungsvoller FuI unter Beachtung des Vorsorgeprinzips; e) Stärkung der geschlechtsspezifischen Dimension im spezifischen Programm; f) Schaffung von mehr kooperativen Verbindungen in der europäischen FuI und über Bereichs- und Fachgebietsgrenzen hinweg, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften; g) Ausbau der internationalen Zusammenarbeit; h) Verknüpfung und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen im gesamten Europäischen Forschungsraum (EFR) und Ermöglichung des grenzüberschreitenden Zugangs dazu; i) Gewinnung von Talenten, Ausbildung und Bindung von Forschern und Innovatoren im EFR, auch durch Mobilität; j) Förderung der offenen Wissenschaft und Gewährleistung der allgemeinen Sichtbarkeit wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Forschungsdaten und des offenen Zugangs dazu, einschließlich angemessener Ausnahmen; k) Förderung der Nutzung von FuI-Ergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen, insbesondere zur Mobilisierung privater Investitionen und die Entwicklung politischer Strategien; l) Verwirklichung ehrgeiziger Ziele innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens durch FuI-Missionen; m) Verbesserung der Beziehungen und der Interaktion zwischen Wissenschaft und Gesellschaft, einschließlich der Sichtbarkeit der Wissenschaft in der Gesellschaft und der Wissenschaftskommunikation, und Förderung der Beteiligung der Bürger und Endnutzer an Prozessen der gemeinsamen Konzipierung und der gemeinsamen Gestaltung; n) Beschleunigung des industriellen Wandels, auch durch verbesserte Innovationskompetenzen; o) Förderung von FuI-Tätigkeiten in KMU und Förderung der Gründung und der Expansion innovativer Unternehmen, vor allem von Start-up-Unternehmen, von KMU und in Ausnahmefällen von kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung; p) Verbesserung des Zugangs zur Risikofinanzierung, unter anderem durch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programm „InvestEU“, insbesondere wenn der Markt keine tragfähige Finanzierung bereitstellt.
3 Beim Verfolgen der in Absatz 2 genannten Ziele können neue und unvorhersehbare Erfordernisse berücksichtigt werden, die sich während des Durchführungszeitraums des spezifischen Programms ergeben. Dabei kann es sich — falls hinreichend begründet — um Reaktionen auf sich neu abzeichnende Chancen, Krisen und Bedrohungen sowie Erfordernisse im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Unionsstrategien handeln.
Article 3 Struktur
1 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das spezifische Programm aus folgenden Teilen: a) Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ mit den folgenden Programmbereichen: i) Europäischer Forschungsrat ((European Research Council, ERC) gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 1; ii) Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen (Marie Skłodowska-Curie Actions, MSCA) gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 2; iii) Forschungsinfrastrukturen gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 3; b) Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit den folgenden Programmbereichen: i) Cluster „Gesundheit“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 1; ii) Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 2; iii) Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 3; iv) Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 4; v) Cluster „Klima, Energie und Mobilität“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 5; vi) Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 6; vii) direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 7; c) Säule III „Innovatives Europa“ mit den folgenden Programmbereichen: i) Europäischer Innovationsrat (European Innovation Council, EIC) gemäß Anhang I Säule III Abschnitt 1; ii) Europäische Innovationssysteme gemäß Anhang I Säule III Abschnitt 2; d) Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ mit den folgenden Programmbereichen: i) „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ gemäß Anhang I Teil "Stärkung des EFR" Abschnitt 1; ii) „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“ gemäß Anhang I Teil „Stärkung des EFR“ Abschnitt 2.
2 Die Tätigkeiten, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Teile durchzuführen sind, sind in Anhang I beschrieben.
Article 4 Mittelausstattung
1 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 wird die Finanzausstattung für die Durchführung des spezifischen Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 83397000000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
2 Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates und gemäß Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 genannte Betrag um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 2790000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das spezifische Programm aufgestockt.
3 Der in Absatz 1 genannte Betrag wird auf die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Programmbereiche gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 aufgeteilt. Der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wird auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Programmbereiche gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 aufgeteilt. Es gelten die Regelungen des Artikels 12 Absätze 5 bis 9 der Verordnung (EU) 2021/695.
Article 5 Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
1 Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/695 werden die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates genannten Maßnahmen im Rahmen dieses Spezifischen Programms vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 jener Verordnung unter Aufwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv derselben Verordnung genannten Beträge durchgeführt. Diese zusätzlichen Mittel werden ausschließlich FuI-Maßnahmen zugewiesen, die auf die Bewältigung der Folgen von COVID-19, insbesondere seiner wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen, ausgerichtet sind. Innovativen KMU wird Vorrang eingeräumt, und ihrer Einbeziehung in Kooperationsprojekte im Rahmen von Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
2 Die in Absatz 1 genannten Beträge werden vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 25 % für das Cluster „Gesundheit“; b) 25 % für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; c) 25 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; d) 25 % für den EIC.
Article 6 Strategieplan
1 Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/695 wird die Durchführung des spezifischen Programms durch einen mehrjährigen Strategieplan der FuI-Tätigkeiten unterstützt, mit dem auch die Kohärenz zwischen den Arbeitsprogrammen, den Prioritäten der EU und nationalen Prioritäten gefördert wird. Das Ergebnis des strategischen Planungsprozesses fließt in einen mehrjährigen Strategieplan ein und dient der Ausarbeitung des Inhalts der Arbeitsprogramme, gemäß Artikel 13 des vorliegenden Beschlusses. Der Strategieplan hat eine Laufzeit von höchstens vier Jahren, wobei ausreichend Flexibilität vorgesehen wird, so dass die Union rasch auf neue und sich herausbildende Herausforderungen sowie unerwartete Chancen und Krisen reagieren kann.
2 Die strategische Planung konzentriert sich insbesondere auf die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und umfasst auch relevante Tätigkeiten im Rahmen anderer Säulen und des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“. Die Kommission sorgt für eine frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit ihnen und mit dem Europäischen Parlament. Die Kommission sorgt auch dafür, dass zusätzlich interessierte Kreise und die Öffentlichkeit konsultiert werden. Das wird dazu beitragen, Bürger und die Zivilgesellschaft stärker einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten können die strategische Planung auch unterstützen, indem sie einen Überblick über die nationalen Konsultationen und Bürgerbeiträge, die in den Strategieplan einfließen, bereitstellen.
3 Die Kommission nimmt den Strategieplan an, indem sie einen Durchführungsrechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erlässt. Dieser Strategieplan muss den in Anhang I beschriebenen Zielen und Tätigkeiten entsprechen. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält, bezogen auf die Laufzeit, die folgenden Elemente: a) zentrale strategische Ausrichtungen für die FuI-Unterstützung, einschließlich einer Beschreibung der erwarteten Auswirkungen, der cluster-übergreifenden Aspekte und der erfassten Interventionsbereiche; b) Ermittlung Europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/695; c) Ermittlung von Missionen gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses und Artikel 8 und Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/695; d) Bereiche für internationale Zusammenarbeit, Maßnahmen, die mit FuI-Tätigkeiten anderer Staaten oder Regionen der Welt in größerem Maßstab abzustimmen sind, oder Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Organisationen in Drittländern durchzuführen sind; e) besondere Fragen wie die folgenden: Gleichgewicht zwischen Forschung und Innovation; Integration der Sozial- und Geisteswissenschaften; Rolle der Schlüsseltechnologien und strategischen Wertschöpfungsketten; Geschlechtergleichstellung einschließlich der Einbeziehung der geschlechtsspezifischen Dimension in FuI-Inhalte; Einhaltung der höchsten Standards bei Ethik und Integrität; sowie Prioritäten für Verbreitung und Nutzung.
4 Im Rahmen des Strategieplans wird eine von der Kommission durchgeführte Analyse mindestens folgende Elemente berücksichtigen: a) bestimmende politische, sozioökonomische und ökologische Faktoren, die für die politischen Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten von Belang sind; b) Beitrag von FuI zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union unter Nutzbarmachung von Studien, anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen Initiativen auf Unions- und nationaler Ebene einschließlich institutioneller Europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695; c) faktengesicherte Grundlagen als Ergebnis zukunftsgerichteter Maßnahmen, Wissenschafts- und Technologieindikatoren, Innovationsindikatoren, internationale Entwicklungen wie die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und Rückmeldungen davon, einschließlich Überwachung der Umsetzung besonderer Maßnahmen mit Blick auf die Erhöhung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz sowie Beteiligung von KMU; d) Prioritäten, die synergetisch mit anderen Programmen der Union durchgeführt werden können; e) Beschreibung der verschiedenen Ansätze für die Konsultation interessierter Kreisen und die Bürgerbeteiligung als Teil der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen; f) Komplementarität und Synergien mit der Planung von Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities — KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (European Institute of Innovation and Technology, EIT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates .
5 Die strategische Planung wird ergänzt durch einen strategischen Koordinierungsprozess für Europäische Partnerschaften mit gleichberechtigter Beteiligung der Mitgliedstaten und der Kommission. Dieser dient als Eingangsschnittstelle für prospektive Analyse, Analyse und Beratung über die Portfolioentwicklung, die mögliche Einrichtung, die Durchführung, die Überwachung und das Auslaufen von FuI-Partnerschaften, und orientiert sich an einem umfassenden Kriterienrahmen auf der Grundlage des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/695.
Article 7 Missionen
1 FuI-Missionen können in den in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Missionsbereichen eingerichtet werden.
2 Für jeden Missionsbereich wird ein Missionsbeirat eingesetzt, es sei denn, es können bestehende Beratungsstrukturen genutzt werden; in diesem Fall wird der in Artikel 14 genannte Programmausschuss vorab unterrichtet. Jeder Missionsbeirat setzt sich aus höchstens 15 unabhängigen hochrangigen Personen mit breitem Wissensspektrum aus ganz Europa und darüber hinaus zusammen, darunter gegebenenfalls Sozial- und Geisteswissenschaftler sowie Vertreter relevanter Endnutzer. Die Mitglieder des Missionsbeirats werden von der Kommission in einem transparenten Verfahren zur Kandidatenermittlung einschließlich einer offenen Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt. Der Programmausschuss wird rechtzeitig zu den Kandidatenermittlungs- und -auswahlverfahren, einschließlich der angewendeten Kriterien, gehört. Die Amtszeit der Mitglieder des Missionsbeirates beträgt bis zu fünf Jahren; eine einmalige Wiederernennung ist möglich.
3 Missionsbeiräte haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie beraten die Kommission bei Folgendem: a) Ermittlung und Gestaltung einer oder mehrerer Missionen in dem betreffenden Missionsbereich gemäß den Bestimmungen und Kriterien nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/695; b) Inhalt der Arbeitsprogramme und erforderlichenfalls ihre Überarbeitung, soweit zur Erreichung der Missionsziele erforderlich, mit Beiträgen der Interessenträger und gegebenenfalls der Öffentlichkeit; c) Eigenschaften der Projektportfolios für Missionen; d) gegebenenfalls Anpassungsmaßnahmen oder Beendigung, ausgehend von Bewertungen der Durchführung anhand der festgelegten Ziele der Mission; e) Auswahl von mit der Bewertung beauftragten unabhängigen externen Experten gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/695, Einweisung dieser unabhängigen externen Experten, Bewertungskriterien und deren Gewichtung; f) Rahmenbedingungen, die zur Erreichung der Missionsziele beitragen; g) Kommunikation, auch über die Leistung und die Ergebnisse der Mission; h) Koordinierung der Maßnahmen zwischen einschlägigen Akteuren auf unterschiedlichen Ebenen, insbesondere in Bezug auf Synergien mit anderen Politikbereichen der Union; i) zentrale Leistungsindikatoren. Die von den Missionsbeiräten erteilte Beratung wird veröffentlicht.
4 Der Programmausschuss wird in jedem Missionsbereich an der Vorbereitung und am Lebenszyklus der Missionen beteiligt wobei einschlägige Aspekte des nationalen Kontexts und Möglichkeiten zur Verbesserung der Abstimmung mit Tätigkeiten auf nationaler Ebene berücksichtigt werden. Interaktionen mit den Missionsbeiräten erfolgen frühzeitig und umfassend.
5 Das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 13 umfasst für alle im Strategieplan aufgeführten Missionen die Konzeption, die Eigenschaften ihrer Projektportfolios und die besonderen Bestimmungen zur Ermöglichung eines effizienten Portfolio-Ansatzes.
Article 8 Europäischer Forschungsrat
1 Die Kommission richtet einen Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) für die Durchführung der den ERC betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit dem Kommissionsbeschluss vom 12. Dezember 2013 eingerichteten Europäischen Forschungsrates.
2 Der ERC besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat des ERC nach Artikel 9 und einer zugeordneten Durchführungsstelle des ERC nach Artikel 10.
3 Der ERC hat einen Präsidenten, der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern ausgewählt wird. Der ERC-Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten Einstellungsverfahrens ernannt, das unter Beteiligung eines unabhängigen zugeordneten Auswahlausschusses durchgeführt wird. Das Einstellungsverfahren und der ausgewählte Kandidat bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Rates des ERC. Die Amtszeit des ERC-Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt und kann einmal verlängert werden. Der ERC-Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates des ERC. Der ERC-Präsident gewährleistet die Leitung des Wissenschaftlichen Rates des ERC und seine Verbindung mit der Durchführungsstelle des ERC und repräsentiert den Wissenschaftlichen Rat in der Welt der Wissenschaft des ERC.
4 Die Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, offene Wissenschaft, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in der Forschung. Er gewährleistet die Kontinuität mit den im Rahmen des Kommissionsbeschlusses vom 12. Dezember 2013 durchgeführten ERC-Maßnahmen.
5 Durch seine Tätigkeiten unterstützt der ERC nach dem Bottom-up-Prinzip Pionierforschung, die von europaweit im Wettbewerb stehenden Hauptforschern und ihren Teams einschließlich Nachwuchsforschern auf sämtlichen Gebieten durchgeführt wird.
6 Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben. Die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen des ERC gemäß den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellten Gesamtstrategie für den ERC durchgeführt werden.
Article 9 Der Wissenschaftliche Rat des ERC
1 Der Wissenschaftliche Rat des ERC setzt sich aus unabhängigen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges mit entsprechendem Fachwissen - einschließlich Frauen und Männer verschiedener Altersgruppen - zusammen, wobei eine breite Streuung von Forschungsbereichen und von geographischer Herkunft sicherzustellen ist. Sie handeln, unabhängig von Fremdinteressen, ad personam. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat des ERC vereinbarten Kandidatenermittlungsverfahren ernannt, das auch eine offene Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst. Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC ist auf vier Jahre begrenzt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates des ERC gewährleistet, ist einmal möglich.
2 Der Wissenschaftliche Rat des ERC a) legt die Gesamtstrategie des ERC fest; b) legt das Arbeitsprogramm für die Durchführung der Tätigkeiten des ERC fest; c) legt die Arbeits- und Verfahrensweisen für das Gutachterverfahren („Peer Review“) und die Bewertung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge gefördert werden; d) nimmt zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen positiven Beitrag zu den Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur Qualität der Forschungstätigkeiten leisten kann; e) legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten regelt. Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d und e nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Beschluss nicht eingehalten wurde. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die Kontinuität der Durchführung des spezifischen Programms und die Erreichung seiner Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC abweicht, benennt und ordnungsgemäß begründet.
3 Der Wissenschaftliche Rat des ERC handelt gemäß dem Mandat, das in Anhang I Säule I Abschnitt 1 festgelegt ist.
4 Der Wissenschaftliche Rat des ERC handelt ausschließlich im Interesse des ERC, unter Einhaltung der Grundsätze des Artikels 8. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.
Article 10 Durchführungsstelle des ERC
1 Der eingesetzte ERC ist im Rahmen der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC für die administrative Umsetzung und Durchführung dieses Programmbereichs des spezifischen Programms gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 1.3.2 verantwortlich. Sie unterstützt den Wissenschaftlichen Rat des ERC bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
2 Die Kommission stellt sicher, dass sich die Durchführungsstelle des ERC strikt, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität allein an den Zielen und Anforderungen des ERC orientiert.
Article 11 Der Europäische Innovationsrat
1 Zu dem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten Europäischen Innovationsrat (European Innovation Council, EIC) gehört der hochrangige Beirat (im Folgenden „EIC-Beirat“) nach Artikel 12 dieses Beschlusses.
2 Die Kommission stellt sicher, dass die Implementierung des EIC a) gemäß den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Grundsätzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des EIC-Beirats zu der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesamtstrategie für den ERC erfolgt; b) nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.
3 Für die Verwaltung der EIC-Mischfinanzierung greift die Kommission auf die indirekte Mittelverwaltung zurück. Falls das nicht möglich ist, kann die Kommission eine Zweckgesellschaft (EIC-Fonds) errichten, die nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsvorschriften verwaltet wird. Wenn die Kommission gemäß Unterabsatz 1 eine Zweckgesellschaft errichtet, ist sie bestrebt, die Teilnahme anderer öffentlicher und privater Investoren zu gewährleisten. Sollte das in der Anfangsphase nicht möglich sein, strukturiert die Kommission die EIC-Zweckgesellschaft so, dass andere öffentliche und private Investoren gewonnen werden können, damit sich der Mobilisierungseffekt des Unionsbeitrags erhöht.
4 Die Kommission sorgt für wirksame Komplementaritäten zwischen dem EIC, dem EIT und dem Programm „InvestEU“.
Article 12 Der EIC-Beirat
1 Der EIC-Beirat berät die Kommission zu Folgendem: a) Gesamtstrategie für den EIC-Programmbereich im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“; b) Arbeitsprogramm für die Durchführung der Maßnahmen des EIC; c) Kriterien für die Bewertung des Innovationsgrads und des Risikoprofils der Vorschläge sowie des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzhilfen, Beteiligungen und anderen Finanzierungsformen für den Accelerator; d) Ermittlung eines strategischen Projektportfolios; e) Profil der Programmmanager.
2 Der EIC-Beirat kann auf Antrag Empfehlungen an die Kommission über Folgendes richten: a) jede Angelegenheit, die aus einer Innovationsperspektive Innovationssysteme in ganz Europa, die Ergebnisse und die Wirkung der Ziele des EIC-Programmbereichs und die Fähigkeit innovativer Unternehmen, ihre Lösungen umzusetzen, fördert und verbessert; b) Ermittlung — in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommissionsdienststellen und gegebenenfalls mit nationalen und regionalen Behörden und anderen relevanten Stellen, wie dem EIT-Verwaltungsrat — etwaiger regulatorischer Hindernisse, mit denen Unternehmer konfrontiert sind, insbesondere jene, denen eine Unterstützung im Rahmen des EIC-Programmbereichs zuteilwurde; c) Trends bei neu entstehenden Technologien in EIC-Portfolios, als Informationsbeitrag zur Programmplanung in anderen Teilen des spezifischen Programms; d) Ermittlung konkreter Fragen, die eine Beratung durch den EIC-Beirat notwendig machen. Der EIC-Beirat handelt im Interesse der Erreichung der Ziele des EIC. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und transparent. Der EIC-Beirat handelt gemäß seinem Mandat, das in Anhang I Säule III Abschnitt 1 festgelegt ist.
3 Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 unabhängigen hochrangigen Personen, die verschiedene Teile des europäischen Innovationssystems vertreten, unter anderem Unternehmer, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren, Experten der öffentlichen Verwaltung und Forscher, darunter wissenschaftliche Innovationsexperten. Der EIC-Beirat trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei, und seine Mitglieder sind bestrebt, das Ansehen der Marke EIC zu steigern. Die Mitglieder des EIC-Beirates werden von der Kommission nach einem offenen Aufruf zur Einreichung von Nominierungen oder zur Interessenbekundung oder zu beidem — je nachdem, welches Verfahren die Kommission für zweckmäßiger erachtet — unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgewogenheit bei Fachwissen, Geschlecht, Alter und geografischer Verteilung ernannt. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren ernannt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines rollenden Ernennungssystems ist zweimal möglich, so dass die Mitglieder alle zwei Jahre benannt werden.
4 Der EIC-Beirat hat einen Präsidenten, bei dem es sich um eine hoch profilierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, die mit der Welt der Innovation in Verbindung steht und mit dem Thema Forschung und Entwicklung (FuE) wohlvertraut ist. Der Präsident des EIC-Beirats wird von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten des EIC-Beirats ist auf vier Jahre begrenzt und kann einmal verlängert werden. Der Präsident des EIC-Beirats führt den Vorsitz im EIC-Beirat, bereitet dessen Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle Untergruppen einrichten, insbesondere um neu aufkommende technologische Trends in EIC-Portfolios auszumachen. Der Präsident des EIC-Beirats vertritt den EIC in der Welt der Innovation. Der Präsident des EIC-Beirats fördert ferner den EIC und dient als Ansprechpartner der Kommission und, über die einschlägigen Programmausschüsse, der Mitgliedstaaten. Die Kommission unterstützt den Präsidenten des EIC-Beirats administrativ.
5 Die Kommission legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten und von Verletzungen der Geheimhaltungspflicht regelt. Die Mitglieder des EIC-Beirates erklären sich bei Amtsantritt bereit, den Verhaltenskodex einzuhalten.
Article 13 Arbeitsprogramme
1 Das spezifische Programm wird gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) durch die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsprogramme durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen werden die erwarteten Auswirkungen festgelegt und nach der in Artikel 6 und in Anhang I dieses Beschlusses beschriebenen strategischen Planung ausgearbeitet. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 14 genannten Ausschuss ab einem frühen Stadium regelmäßig über den Gesamtprozess der Durchführung der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms einschließlich der Missionen, insbesondere um es dem Ausschuss zu ermöglichen, frühzeitig geeignete Beiträge zur strategischen Planung und zur Ausarbeitung der Arbeitsprogramme, insbesondere zu Missionen, zu liefern. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
2 Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten gesonderte Arbeitsprogramme für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der folgenden in Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Programmbereichen: a) für den ERC, wobei das Arbeitsprogramm vom Wissenschaftlichen Rat des ERC nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellt wird. Die Kommission weicht von dem vom Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegten Arbeitsprogramm nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass es diesem Beschluss nicht genügt; in diesem Fall verabschiedet die Kommission das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erlassen wird; die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß; b) für alle Cluster im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, der MSCA, der Forschungsinfrastrukturen, der Europäischen Innovationssysteme, der Ausweitung der Beteiligung und der Verbreitung von Exzellenz und der Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4; c) für den EIC, wobei das Arbeitsprogramm auf Empfehlung des EIC-Beirats gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erstellt wird; d) für die JRC, wobei in dem Mehrjahresarbeitsprogramm die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom der Kommission berücksichtigt wird.
3 Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 110 der Haushaltsordnung enthalten die in Absatz 2 genannten Arbeitsprogramme gegebenenfalls Folgendes: a) Angaben zu dem jeder Maßnahme und jeder Mission zugewiesenen Betrag und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung; b) bei Finanzhilfen die Prioritäten, die Auswahl- und Gewährungskriterien und die relative Gewichtung der verschiedenen Gewährungskriterien sowie den Förderhöchstsatz der gesamten förderfähigen Ausgaben; c) den der Mischfinanzierung zugewiesenen Betrag gemäß den Artikeln 45 bis 48 der Verordnung (EU) 2021/695; d) etwaige weitere Verpflichtungen für Begünstigte gemäß den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2021/695.
4 Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen: a) den Beschluss zur Billigung der Finanzierung indirekter Maßnahmen, wenn sich der geschätzte Unionsbeitrag im Rahmen des spezifischen Programms auf 2,5 Mio. EUR oder mehr beläuft, mit Ausnahme von Maßnahmen im Rahmen des ERC; den Beschluss zur Billigung der Finanzierung indirekter Maßnahmen im Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“, wenn sich der geschätzte Unionsbeitrag im Rahmen des spezifischen Programms auf 1 Mio. EUR oder mehr beläuft; b) den Beschluss zur Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryonen und humane embryonale Stammzellen verwendet werden, und von Maßnahmen aus dem Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 14 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Der Ausschuss tagt je nach dem zu erörternden Gegenstand in verschiedenen Zusammensetzungen gemäß Anhang II.
3 Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses das innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.
6 Gibt der Ausschuss zu den gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu erlassenen Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
7 Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des spezifischen Programms und legt ihm rechtzeitig die in Anhang III dieses Beschlusses genannten Informationen über alle Maßnahmen und Programmbereichen vor, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 und deren externalisierter Teile vorgeschlagen oder gefördert werden, einschließlich detaillierter Informationen und Analysen zu den Statistiken über die einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
Article 15 Aufhebung
Der Beschluss 2013/743/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Article 16 Übergangsbestimmungen
1 Dieser Beschluss berührt nicht die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2013/743/EU durchgeführt werden; für sie gilt der genannte Beschluss weiterhin, bis sie abgeschlossen sind. Etwaige noch bestehende Aufgaben des mit Beschluss 2013/743/EU eingesetzten Ausschusses werden von dem in Artikel 14 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss wahrgenommen.
2 Die Finanzausstattung für das spezifische Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Hilfe umfassen, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem spezifischen Programm und den gemäß seinem Vorgängerbeschluss 2013/743/EU angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
Article 17 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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