Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/778 des Rates vom 6. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 76. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen, des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme und des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen zu vertreten ist

CELEX
32021D0778
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-06
In force since
2021-05-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Namen der Union auf der 103. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der folgenden Änderungen zuzustimmen: a) des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten gemäß den Anhängen 7 und 8 des IMO-Dokuments MSC 102/24; b) des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen gemäß Anhang 15 des IMO-Dokuments MSC 102/24 und c) des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme gemäß Anhang 20 des IMO-Dokuments MSC 102/24.

Article 2

Der im Namen der Union auf der 76. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen gemäß Anhang 7 des IMO-Dokuments MEPC 75/18 zuzustimmen.

Article 3

1 Die im Namen der Union gemäß den Artikeln 1 und 2 zu vertretenden Standpunkte decken die betreffenden Änderungen ab, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können; die Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

2 Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte dürfen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions