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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 4. August 2021 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) 2021/C 343/03

CELEX
32021D0826(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-04
In force since
2021-09-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Einsetzung der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion („die Gruppe“)

Article 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Kommission bei der Bewertung technischer Fragen der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich Erzeugnissen, Stoffen, Methoden und Techniken, die in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden dürfen, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/848 und zusätzlicher politischer Ziele in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion; b) Unterstützung der Kommission bei der Verbesserung bestehender Vorschriften und der Entwicklung neuer Vorschriften im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/848; c) Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der technischen Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion.

Article 3 Konsultation

1 Die Kommission kann die Gruppe zu allen mit der ökologischen/biologischen Produktion zusammenhängenden Fragen konsultieren.

2 Der Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission empfehlen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Article 4 Mitgliedschaft — Ernennung

1 Die Gruppe hat höchstens 13 Mitglieder.

2 Die Mitglieder werden ad personam berufen; sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

3 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die nach Auffassung der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung („GD AGRI“) der Kommission die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, sollen nicht mehr der Gruppe angehören und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Article 5 Auswahlverfahren

1 Die Auswahl der Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen („Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, darunter das für die durchzuführenden Arbeiten benötigte Fachwissen, klar angegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

2 Bewerberinnen und Bewerber, die zum Mitglied der Gruppe ernannt werden möchten, müssen alle Umstände offenlegen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Insbesondere verlangt die Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Sachverständigengruppen zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Kommission nimmt die Bewertung von Interessenkonflikten in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen der Kommission für Sachverständigengruppen („horizontale Bestimmungen“) vor.

3 Die Mitglieder der Gruppe werden vom Generaldirektor der GD AGRI aus einem Kreis von Spezialisten ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen verfügen und auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen reagiert haben.

4 Die anderen geeigneten Bewerber, die an der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben und nicht zu Mitgliedern der Gruppe ernannt wurden, werden in eine Reserveliste aufgenommen. Die Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.

5 Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt vier Jahre und kann verlängert werden, wobei die Mitglieder ihr Amt jedoch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Mandatsperioden ausüben können. Sie bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit oder bis zu ihrer Ersetzung gemäß Artikel 4 Absatz 3 im Amt.

Article 6 Vorsitz

Die GD AGRI ernennt den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende der Gruppe.

Article 7 Verfahren

1 Die Gruppe wird auf Ersuchen der GD AGRI tätig.

2 Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, wenn die Umstände dies erfordern, aus der Ferne statt. Im Einvernehmen mit der GD AGRI kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die einzelnen Sitzungen unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften aufgezeichnet werden.

3 Die GD AGRI nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

4 In Abstimmung mit der GD AGRI kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

5 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

6 Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte in der Regel einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Article 8 Untergruppen

1 Die GD AGRI kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat sie festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

2 Die GD AGRI wählt die Mitglieder der Untergruppen aus den Mitgliedern der Gruppe oder aus der Reserveliste gemäß Artikel 5 Absatz 4 aus.

Article 9 Geladene Sachverständige

Die GD AGRI kann Sachverständige mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

Article 10 Beobachter

1 Organisationen kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

2 Organisationen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

3 Die Vertreter der Beobachter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe.

Article 11 Verfahrensordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD AGRI mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen .

Article 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie hinzugezogene Sachverständige und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 . Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Article 13 Transparenz

1 Die Gruppe und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen erfasst.

2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Namen der ad personam ernannten Mitglieder; b) die Namen der Beobachter.

3 Alle einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls und der Stellungnahmen erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Article 14 Sitzungskosten

Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern der Gruppe und den geladenen Sachverständigen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe oder der Untergruppen entstehen, werden von der Kommission gemäß den in der Kommission geltenden Bestimmungen und im Rahmen der verfügbaren Mittel des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung erstattet.

Article 15 Sondervergütungen

Die Mitglieder der Gruppe und die geladenen Sachverständigen haben entsprechend dem Anhang Anspruch auf Sondervergütungen für ihre vorbereitenden Arbeiten und/oder die Teilnahme an Aktivitäten der Gruppe und damit zusammenhängende Sitzungen.

Article 16 Aufhebung

Der Beschluss 2009/427/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Relations

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Versions

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