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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/826 der Kommission vom 17. Mai 2021 über die Befreiung von durch Belgien eingeführten Gegenständen von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer als Reaktion auf die von Griechenland zur Bewältigung der Migrationskrise ersuchte Hilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3274) (Nur der niederländische, der französische und der griechische Text sind verbindlich)

CELEX
32021D0826
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-17
In force since
2021-05-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit: a) Die Gegenstände waren dazu bestimmt, durch das Generalsekretariat für Bevölkerungsschutz des griechischen Ministeriums für Bürgerschutz kostenlos an Asylsuchende und Migranten verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt zu werden. b) Die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG. c) Griechenland hat angemessene Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf die genannten Gegenstände zu gewährleisten, die unter diesen Beschluss fallen.

Article 2

Artikel 1 gilt für die Einfuhr von Gegenständen, die am 6. März 2020 von Belgien eingeführt und anschließend als Reaktion auf das am 2. März 2020 im Einklang mit Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gestellte Hilfeersuchen Griechenlands an Griechenland geliefert wurden.

Article 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien und an die Hellenische Republik gerichtet.

Relations

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