Beschluss (EU) 2021/838 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Festlegung des im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine .
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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