Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
Für die anhand des wesentlichen Leistungsindikators nach Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zu messenden unionsweit geltenden Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit, die bis Ende 2024 von den für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zugelassenen Flugsicherungsorganisationen zu erreichen sind, werden die folgenden Effektivitätsniveaus für das Sicherheitsmanagement festgelegt: a) mindestens Niveau C im Rahmen der Sicherheitsmanagementziele „Sicherheitskultur“, „Sicherheitspolitik und -ziele“, „Gewährleistung der Sicherheit“ und „Förderung der Sicherheit“, b) mindestens Niveau D im Rahmen des Sicherheitsmanagementziels „Management von Sicherheitsrisiken“.
Article 2 Unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
Die unionsweit geltenden Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, deren Einhaltung anhand des in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten wesentlichen Leistungsindikators gemessen wird (ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs und als durchschnittliche zusätzliche Flugstrecke im Vergleich zur Großkreisentfernung), dürfen folgende Prozentsätze nicht überschreiten: 2,37 % im Jahr 2021, 2,37 % im Jahr 2022, 2,40 % im Jahr 2023 und 2,40 % im Jahr 2024.
Article 3 Unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
Für die unionsweit geltenden Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wird als wesentlicher Leistungsindikator nach Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine auf Flugsicherungsdienste zurückzuführende durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug von höchstens 0,35 Minuten pro Flug im Jahr 2021, 0,5 Minuten pro Flug im Jahr 2022, 0,5 Minuten pro Flug im Jahr 2023 und 0,5 Minuten je Flug im Jahr 2024 festgelegt.
Article 4 Unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
1 Für die unionsweit geltenden Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wird als wesentlicher Leistungsindikator nach Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine Veränderung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten Kosten je Leistungseinheit für Strecken-Flugsicherungsdienste im Jahresvergleich, vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 für die Kalenderjahre 2020 und 2021, wie folgt festgelegt: a) für die kombinierten Kalenderjahre 2020 und 2021 wird ein einheitlicher durchschnittlicher DUC nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 wie folgt berechnet: Veränderung von + 120,1 % gegenüber dem unionsweiten DUC-Basiswert für den DUC nach Absatz 3; b) für das Kalenderjahr 2022: Veränderung von – 38,5 % gegenüber dem unionsweit einheitlichen durchschnittlichen DUC der kombinierten Kalenderjahre 2020 und 2021, berechnet nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627; c) für das Kalenderjahr 2023: Veränderung von – 13,2 % gegenüber dem unionsweit durchschnittlichen DUC des Kalenderjahres 2022; d) für das Kalenderjahr 2024: Veränderung von – 11,5 % gegenüber dem unionsweit durchschnittlichen DUC des Kalenderjahres 2023.
2 Der unionsweite Basiswert für die festgestellten Kosten wird auf 6265631152 EUR zu Preisen von EUR2017 festgesetzt.
3 Der unionsweite DUC-Basiswert wird auf 50,23 EUR zu Preisen von EUR2017 festgesetzt.
Article 5 Warnschwellen
1 Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine Überprüfung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen, wenn a) der von Eurocontrol erfasste tatsächliche Verkehr in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 10 % der Flüge nach Instrumentenflugregeln von der Prognose abweicht, die dem nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen Leistungsplan zugrunde lag; b) der von Eurocontrol erfasste tatsächliche Verkehr in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 10 % der Diensteinheiten von der Prognose abweicht, die dem nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen Leistungsplan zugrunde lag.
2 Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine Überprüfung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen, wenn die Veränderung der Referenzwerte infolge der saisonalen Aktualisierungen des Netzbetriebsplans (NOP) nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission gegenüber den Referenzwerten aus der letzten Fassung des NOP zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans zumindest a) 0,05 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug beträgt‚ sofern der Referenzwert, der in der letzten, zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans verfügbaren Fassung des NOP genannt wurde, unter 0,2 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug lag, oder b) 0,04 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug beträgt, zuzüglich 5 % des Referenzwerts, der in der letzten, zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans verfügbaren Fassung des NOP genannt wurde, sofern der Referenzwert bei 0,2 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug oder darüber lag.
Article 6 Vergleichsgruppen
Die Vergleichsgruppen von Flugsicherungsorganisationen mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld zur Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz müssen wie folgt zusammengesetzt sein: a) Gruppe A: die Flugsicherungsorganisationen Deutschlands, Frankreichs, Spaniens und Italiens; b) Gruppe B: die Flugsicherungsorganisationen Norwegens, Schwedens, Dänemarks, Finnlands und Irlands; c) Gruppe C: die Flugsicherungsorganisationen der Tschechischen Republik, Kroatiens, Sloweniens, Ungarns, der Slowakei, Bulgariens, Polens, Rumäniens und Portugals; d) Gruppe D: die Flugsicherungsorganisationen Zyperns, Maltas, Estlands, Lettlands, Litauens und Griechenlands; e) Gruppe E: die Flugsicherungsorganisationen Österreichs, der Schweiz, Belgiens und Luxemburgs und der Niederlande.
Article 7 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 wird aufgehoben.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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