Durchführungsbeschluss (EU) 2021/921 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Ermächtigung der Niederlande, auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
Text
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Article 1
Die Niederlande werden ermächtigt, auf elektrischen Strom, der direkt an Landstromanlagen für Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.
Article 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2027. Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für Landstrom erlassen, endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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