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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern

CELEX
32021D0929
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-06
In force since
2021-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Grundsatz der Konditionalität

In den in diesem Beschluss vorgesehenen Fällen und im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung ist die Eintragung in das Transparenzregister eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Interessenvertreter bestimmte Tätigkeiten ausüben können.

Article 2 Transparenzregister

1 In der Interinstitutionellen Vereinbarung sind der Umfang der Tätigkeiten von Interessenvertretern, die der Registrierung unterliegen, sowie die Bedingungen für die Zulassungsfähigkeit und die Registrierung von Interessenvertretern im Transparenzregister festgelegt.

2 Der Rat wird im Verwaltungsrat des Transparenzregisters von seinem Generalsekretär vertreten. Der Verwaltungsrat beschließt einvernehmlich und wird nach Maßgabe der Interinstitutionellen Vereinbarung von einem gemeinsamen Sekretariat unterstützt.

3 Der Verwaltungsrat und das Sekretariat erhalten die Befugnis, im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung im Namen des Rates individuelle Beschlüsse über Antragsteller und registrierte Interessenvertreter zu fassen.

Article 3 Besprechungen mit dem Personal des Generalsekretariats des Rates

1 Besprechungen zwischen Interessenvertretern und dem Generalsekretär und den Generaldirektoren des Generalsekretariats des Rates dürfen nur stattfinden, wenn die Interessenvertreter zuvor im Transparenzregister registriert wurden.

2 Bei Kontakten mit Interessenvertretern hält sich das Personal des Generalsekretariats des Rates an die Verhaltensvorschriften und -normen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegt sind, und an die sonstigen einschlägigen internen Vorschriften des Generalsekretariats des Rates. Der Generalsekretär des Rates erlässt im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen alle zusätzliche Anweisungen für das Personal, die für die Umsetzung dieser Vorschriften und Normen erforderlich sein können.

3 Der Generalsekretär des Rates ergreift Maßnahmen, um das Personal für die Vorschriften für Kontakte mit Interessenvertretern zu sensibilisieren.

Article 4 Themenbezogene Besprechungen

Die Teilnahme von Interessenvertretern an vom Generalsekretariat des Rates veranstalteten themenbezogenen Besprechungen — falls sie für angezeigt erachtet wird und zuvor der Vorsitz des Rates konsultiert worden ist — setzt die vorherige Registrierung der Interessenvertreter im Transparenzregister voraus.

Article 5 Öffentliche Veranstaltungen

Die berufliche Teilnahme von Interessenvertretern als Sprecher bei vom Generalsekretariat des Rates veranstalteten öffentlichen Veranstaltungen setzt eine vorherige Registrierung dieser Interessenvertreter im Transparenzregister voraus.

Article 6 Zugang zu den Räumlichkeiten des Rates

1 Zur Durchführung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten stellt das Generalsekretariat des Rates den Interessenvertretern personengebundene Zugangsausweise aus, die ihnen — vorbehaltlich der vorherigen Registrierung im Transparenzregister und der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates — zeitweiligen Zugang zu den Räumlichkeiten des Rates gewähren. Interessenvertreter nehmen nicht an den Tagungen des Rates oder den Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teil, es sei denn, ihre Anwesenheit ist gemäß dem Beschluss 2009/937/EU des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung des Rates“) gestattet.

2 Das Generalsekretariat des Rates legt die Sicherheits- und Identitätsanforderungen für die Ausstellung von Zugangsausweisen für Interessenvertreter fest.

Article 7 Zugang zu Dokumenten

Das Recht auf Zugang von Interessenvertretern zu den Dokumenten des Rates wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt.

Article 8 Durchführung

Das Generalsekretariat des Rates trifft die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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