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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/991 des Rates vom 7. Juni 2021 über die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage und zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU

CELEX
32021D0991
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-07
In force since
2021-06-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags wird Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2027 Erzeugnisse, die in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte oder Réunion und somit in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags hergestellt werden und in Anhang I aufgelistet sind, ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Diese Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage — unter Berücksichtigung ihres Unionsrahmens — einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen, ohne die Handelsbedingungen so zu verändern, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

2 Im Verhältnis zur Besteuerung ähnlicher Erzeugnisse, die nicht in den betroffenen Gebieten in äußerster Randlage hergestellt wurden, darf die sich aus der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gemäß Absatz 1 ergebende Abweichung folgenden Umfang nicht überschreiten: a) 20 Prozentpunkte für die in Anhang I Teil A genannten Erzeugnisse; b) 30 Prozentpunkte für die in Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse. Frankreich sagt zu, dass die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse weder die nachgewiesenen Mehrkosten noch den Prozentsatz überschreiten, der unbedingt erforderlich ist, um die lokale Wirtschaftstätigkeit zu erhalten, zu fördern und auszubauen.

3 Frankreich wendet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Wirtschaftsteilnehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 550000 EUR an. Wirtschaftsteilnehmer, deren Jahresumsatz unter dieser Schwelle liegt, sind von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit.

Article 2

Die französischen Behörden wenden auf Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 fallen, die gleiche Besteuerungsregelung wie auf lokal hergestellte Erzeugnisse an.

Article 3

Frankreich legt der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Bewertungsbericht vor, anhand dessen die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen, die die Anwendung der in Artikel 1 genannten Steuerregelung rechtfertigen, weiterhin erfüllt sind. Der Überwachungsbericht enthält die in Anhang II genannten Angaben.

Article 4

In Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 940/2014/EU wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Article 5

Der vorliegende Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2022, mit Ausnahme von Artikel 4, der ab dem 1. Juli 2021 gilt.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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