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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1104 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D1104
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-05
In force since
2021-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für die in der Leitlinie B-7 niedergelegten Streitbeilegungspflichten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die durch die Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions, im Folgenden „OSFI“) reguliert werden, als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in Kanada niedergelassen und gemäß der Definition nach der Leitlinie E-22 eine gedecktes, unter Bundesrecht fallendes Finanzinstitut (Covered Federally-Regulated Financial Institutions, im Folgenden „gedeckte FRFIs“) ist.

Article 2

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für den Austausch von Sicherheiten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der OSFI unterliegen, mit Ausnahme von physisch abgewickelten Warenderivaten, als den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 näher spezifizierten Anforderungen gleichwertig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist in Kanada niedergelassen und unterliegt den Einschussanforderungen Kanadas; b) Die Geschäfte werden zu Marktpreisen bewertet und Nachschusszahlungen werden für den Fall, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre Hinterlegung verlangt, am Tag ihrer Berechnung ausgetauscht. Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach ihrer Berechnung hinterlegt wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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