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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1107 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D1107
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-05
In force since
2021-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich, die Bewertung und die Streitbeilegung bei Geschäften, die als nicht zentral geclearte Derivategeschäfte der Aufsicht der Währungsbehörde Honkongs (Hongkong Monetary Authority, im Folgenden „HKMA“) unterliegen, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 1 der Bankenverordnung ein zugelassenes Institut ist und den Risikominderungsanforderungen unterliegt, die im Handbuch zur Aufsichtspolitik der HKMA (Supervisory Policy Manual), Modul CR-G-14 mit dem Titel „Non-centrally Cleared OTC Derivatives Transactions — Margin and Other Risk Mitigation Standards“ (Nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte — Einschusszahlungen und andere Risikominderungsstandards) dargelegt sind.

Article 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die als nicht zentral geclearte Derivategeschäfte der Aufsicht der HKMA unterliegen, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung gleichwertig angesehen.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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