Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2021 über die Finanzverwaltung des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates für Maßnahmen im Zuge des Siebten Rahmenprogramms, von Horizont 2020, Horizont Europa und der Euratom-Programme eingeführten auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus 2021/C 514 I/03
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Article 1
1 Die Kommission überträgt für Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms, des Programms Horizont 2020, des Programms Horizont Europa und der Euratom-Programme die Finanz- und Verwaltungsverwaltung des Mechanismus der Generaldirektion Forschung und Innovation (im Folgenden „GD RTD“ oder „benannte Dienststelle“).
2 Die Kommission überträgt die Aufgaben der Verwaltung der Vermögenswerte des Mechanismus der Generaldirektion Haushalt.
3 Die Aufteilung der Aufgaben und Pflichten zwischen der benannten Dienststelle und dem Vermögensverwalter in Bezug auf den Mechanismus wird in einer Leistungsvereinbarung im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten festgelegt.
Article 2
Die Geschäftsordnung des Mechanismus ist im Anhang niedergelegt.
Article 3
1 Die Kommission überträgt den Anweisungsbefugten gemäß den im Anhang enthaltenen Vorschriften und Verfahren des Mechanismus die Befugnis, Interventionen des Mechanismus und die Rückerstattung von Beiträgen an die Begünstigten zu genehmigen.
2 Die Kommission ermächtigt dieselben Anweisungsbefugten, Einnahmen aus dem Mechanismus im Rahmen der Programme des Siebten Rahmenprogramms, von Horizont 2020, von Horizont Europa und von Euratom auszuführen.
3 Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten können die entsprechenden Befugnisse gemäß dem Beschluss C(2018) 5120 der Kommission vom 3. August 2018 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte weiterübertragen.
4 Die Kommission überträgt dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der benannten Dienststelle die Befugnis, Auszahlungsanordnungen für die Übertragung des vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten eingenommenen Beitrags an den Mechanismus und anschließend an den Vermögensverwalter zu erteilen. Ferner überträgt die Kommission dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der benannten Dienststelle die Befugnis, Einziehungsanordnungen für die Übertragung von Mitteln vom Vermögensverwalter an den Mechanismus zu erteilen, um die Rückflüsse von Beiträgen und Interventionen sicherzustellen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der benannten Dienststelle kann die entsprechenden Befugnisse an nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte weiterübertragen.
5 In ihrer Funktion als Finanz- und Verwaltungsmanager des Mechanismus validiert oder lehnt die benannte Dienststelle die von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten genehmigten Vorgänge nach Überprüfung ihrer Konformität und Ordnungsmäßigkeit ab. Vor der Validierung der Transaktion kann der benannte Dienst eine unverbindliche Stellungnahme zu ihrer Zweckmäßigkeit abgeben. Bei negativer Stellungnahme wird der Vorgang von der benannten Dienststelle nur validiert, wenn der bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Vorgang schriftlich bestätigt und hinreichend begründet.
Article 4
Der Rechnungsführer der Kommission wird zum Rechnungsführer des Mechanismus ernannt.
Article 5
1 Ist die benannte Dienststelle im Einvernehmen mit dem Verwalter der Finanzanlagen der Auffassung, dass die Mittel des Mechanismus nicht ausreichen, um die Beiträge des Empfängers bei Zahlung des Restbetrags zurückzuzahlen, so werden die in Absatz 2 genannten Maßnahmen vorübergehend ergriffen.
2 Negative finanzielle Erträge, einschließlich Zinsen, realisierte Nettoverluste und Bewertungsverluste, Verwaltungs- und Bankgebühren für die Verwaltung des Mechanismus, wie z. B. Transaktionsgebühren, IT-Kosten, Kontogebühren, Depotgebühren, Gebühren für externe Prüfungen, Kosten sowie etwaige Verzugszinsen auf die den Begünstigten geschuldete Rendite, können durch interne und/oder externe zweckgebundene Einnahmen aus früheren und laufenden Forschungs- und Innovationsrahmenprogrammen sowie aus dem Haushalt der teilnehmenden Programme gedeckt werden. Interne zweckgebundene Einnahmen aus Wiedereinziehungen (sowohl des laufenden Haushaltsjahres als auch gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Haushaltsordnung übertragene Einnahmen) sowie verfügbare externe zweckgebundene Einnahmen aus früheren Forschungsrahmenprogrammen werden vorrangig verwendet.
3 Die in Absatz 2 genannten Finanzmittel dürfen nicht zur Finanzierung der Interventionen des Mechanismus verwendet werden, außer zur Deckung der vertraglichen Verpflichtungen der Bewilligungsbehörde aus zuvor unterzeichneten Horizont-2020-Finanzhilfevereinbarungen, wenn die benannte Dienststelle auf der Grundlage der monatlichen Finanzaufstellung des Mechanismus im Einvernehmen mit dem Rechnungsführer des Mechanismus der Auffassung ist, dass die finanziellen Erträge nicht ausreichen, oder wenn der verfügbare Nettobetrag der finanziellen Erträge weniger als 15 Mio. EUR beträgt.
4 Übertragungen auf den Mechanismus im Rahmen der vorübergehenden Maßnahmen nach Absatz 2 dürfen zu keinem Zeitpunkt zur Bildung einer Rücklage von mehr als 60 Mio. EUR führen.
Article 6
Der Beschluss C(2013) 9092 wird aufgehoben.
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