Beschluss (EU) 2021/1274 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2021 zur Weiterübertragung der Befugnisse zum Erlass bestimmter Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers und bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren für zugelassene Hersteller und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/1975 (EZB/2021/32)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Weiterübertragung von Befugnissen zur Zulassung von Herstellern und zur Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB
1 Das Direktorium überträgt die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie Artikel 7 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) auf das Direktoriumsmitglied weiter, an das die Direktion Banknoten berichtet.
2 Das Direktorium überträgt die Befugnis, die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (ECB/2020/24) zu erteilen, sofern der zugelassene Hersteller sämtliche Zulassungsanforderungen nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses und alle nach Artikel 9 des genannten Beschlusses auferlegten Pflichten erfüllt hat, auf den Direktor der Direktion Banknoten und den Leiter der Abteilung Banknotenmanagement der Direktion Banknoten weiter.
Article 2 Weiterübertragung der Befugnis zum Erlass von Entscheidungen zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit
Das Direktorium überträgt die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen, die einen zugelassenen Hersteller verpflichten, gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) die betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit sofortiger Wirkung einzustellen, auf zwei Mitarbeiter der Direktion Banknoten weiter, die ermächtigt sind, Inspektionen nach Artikel 11 des genannten Beschlusses durchzuführen.
Article 3 Berichtspflicht
1 Das Direktoriumsmitglied, an das die Direktion Banknoten berichtet, legt dem Direktorium einen Jahresbericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 getroffenen Entscheidungen vor, es sei denn, es wurden keine derartigen Entscheidungen getroffen.
2 Die Direktion Banknoten legt dem Direktorium einen Jahresbericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 erlassenen Entscheidungen vor, es sei denn, es wurden keine derartigen Entscheidungen getroffen.
Article 4 Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2016/1975 (EZB/2016/39) wird hiermit aufgehoben.
Article 5 Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Article 6 Adressaten
Dieser Beschluss ist an Hersteller und zugelassene Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions