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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/1344 der Kommission vom 9. August 2021 zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung des Zeitraums, für den Personen, die die Sicherheit bedrohen, der Zutritt zu Kommissionsräumlichkeiten untersagt werden kann

CELEX
32021D1344
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-09
In force since
2021-09-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Bestimmung des Zeitraums festgelegt, für den Personen, die die Sicherheit bedrohen, gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Zutritt zu Kommissionsräumlichkeiten untersagt werden kann.

2 Dieser Beschluss gilt für alle Dienststellen und Räumlichkeiten der Kommission. In Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete unterliegen den Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst.

3 Dieser Beschluss gilt nicht für nicht für die Zwecke von Dienstenthebungsverfahren nach Artikel 23 des Anhangs IX der Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft .

Article 2 Geltungsbereich des Verbots

1 Das Verbot gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann für einzelne, mehrere oder sämtliche Räumlichkeiten der Kommission gelten.

2 Im Falle von Räumlichkeiten, die die Kommission sich mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU teilt, setzt die Kommission letztere von ihrem Beschluss, für die von der Kommission genutzten Teile der Räumlichkeiten ein Zutrittsverbot zu erlassen, in Kenntnis.

Article 3 Dauer des Verbots

1 Die Dauer des Verbots gemäß Artikel 1 Absatz 1 trägt der geschätzten Dauer, der Wahrscheinlichkeit des Eintretens sowie der Schwere der Bedrohung Rechnung.

2 Die Kriterien, anhand derer die Schwere der Bedrohung für die Sicherheit beurteilt wird, umfassen: a) den Umfang des Schadens, den die Bedrohung in Bezug auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Wohlbefinden oder die Gesundheit von Personen verursachen könnte, sowie des potenziellen Schadens in Bezug auf Vermögenswerte und Informationen; b) die Frage, ob die Bedrohung mit einer Straftat in Verbindung steht; c) die Frage, ob die Bedrohung auf Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht; d) die Frage, ob die Person, von der die Bedrohung ausgeht, gewaltsame oder aggressive Verhaltensweisen an den Tag legt oder sich wiederholt so verhält; e) den Umfang des potenziellen finanziellen Schadens für die Kommission; f) das Ausmaß der potenziellen Rufschädigung für die Kommission.

3 Wenn die Dauer der Bedrohung nicht mit hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden kann und die Bedrohung sehr schwerwiegend ist, kann der Person, von der die Bedrohung ausgeht, bis auf Weiteres der Zutritt untersagt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedrohung eines der folgenden Merkmale aufweist: a) Sie besteht in der Beteiligung an Terrorismus- oder Spionageaktivitäten oder -netzwerken; b) sie könnte zum Verlust von Menschenleben, zu schweren Verletzungen oder gesundheitlichen Folgen, zu erheblicher Beschädigung von Eigentum, zur Gefährdung sensibler oder als Verschlusssache eingestufter Informationen oder zu Störungen von IT-Systemen oder wesentlichen Arbeitsfunktionen der Kommission führen; c) sie geht von gewaltsamen oder aggressiven Verhaltensweisen oder wiederholten solchen Verhaltensweisen aus, die die Arbeitsweise der Kommissionsdienststellen ernsthaft beeinträchtigen.

Article 4 Überprüfung von Verboten

Die Kommission überprüft nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 erlassene Beschlüsse auf Antrag der betroffenen Person, sofern diese Person neue, wesentliche Argumente vorbringen kann, die eine erneute Prüfung des Verbots ermöglichen. Bei der Überprüfung stützt sich die Kommission auf dieselben Kriterien, die auch dem ursprünglichen Verbot zugrunde lagen.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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