Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1427 der Kommission vom 21. Mai 2021 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf Versagungen von Genehmigungen mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Das Pilotprojekt
Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 ist, soweit der darin genannte Informationsaustausch unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1423 fällt, Gegenstand eines in dieser Delegierten Verordnung näher beschriebenen Pilotprojekts zur Umsetzung der in dem genannten Absatz festgelegten Bestimmung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“).
Article 2 Zuständige Behörden
Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die nationalen Behörden nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 als zuständige Behörden.
Article 3 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Für die Zwecke des Pilotprojekts muss das IMI folgende Funktionen beinhalten: a) einen Speicher für die Speicherung und den Austausch von Informationen über Versagungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423; b) eine Suchfunktion, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, den Speicher zu durchsuchen, um festzustellen, ob er Informationen über Versagungen in Bezug auf eine bestimmte Person enthält; c) eine Funktion für die Entfernung und Aktualisierung von Einträgen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423; d) ein System zur Übermittlung regelmäßiger E-Mail-Erinnerungen an die zuständigen Behörden, um diese an die Überprüfung bestimmter Einträge gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423 zu erinnern.
Article 4 Speicherung personenbezogener Daten
Für die Zwecke der Sperrung personenbezogener Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, die im Speicher als Teil des Pilotprojekts gespeichert und ausgetauscht wurden, gilt als Datum, ab dem personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der jeweiligen Entscheidung, eine Genehmigung zu versagen, nicht mehr gespeichert und weitergegeben werden müssen, das Datum, an dem gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423 die Information in Bezug auf diese Entscheidungen über eine Versagung nicht mehr zugänglich sein darf. Die gesperrten Daten sind drei Jahre nach dem Datum ihrer Sperrung automatisch zu löschen.
Article 5 Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Statistiken über die Anzahl der Einträge im Speicher zur Verfügung. Eine solche Berichterstattung darf keine Informationen zu einzelnen Entscheidungen über eine Versagung enthalten.
Article 6 Bewertung
Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erforderliche Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [... Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen — drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] vorgelegt.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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