Beschluss (EU) 2021/1439 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)
Text
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Article 1 Änderungen
„(1 Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragt der EZB-Rat hiermit auf die gemäß Artikel 5 vom Direktorium ernannten Leiter von Arbeitseinheiten den Erlass folgender Eigenmittelbeschlüsse: a) zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, c) zur Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; d) zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; e) zu Stellungnahmen, die auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgegeben werden, einschließlich des Einvernehmens über die vorgeschlagene Spanne, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.“
„(2 Eigenmittelbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 3, 4, 5, 5a und 5b genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.“
„(3 Eigenmittelbeschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern.“
„(4 Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Eigenmittelbeschluss, welcher die in den Artikeln 3 bis 5b genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses Eigenmittelbeschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.
5 Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für: a) den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB; b) den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist; c) Stellungnahmen, die auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgegeben werden, einschließlich des Einvernehmens über die vorgeschlagene Spanne, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.“
„(1 Beschlüsse zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Art des Instruments, für welches die Erlaubnis beantragt wird, zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der EZB im EBA-Verzeichnis aufgeführt ist.“
„(1 Soweit die Erteilung einer Erlaubnis nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“
„(2 Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“
„(1 Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel werden im Wege eines delegierten Beschlusses gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 4a erlassen.“
„(2 Im Falle einer Verringerung mit Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn a) es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des harten Kernkapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht oder b) es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht, wenn es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt oder c) es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht, wenn es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des Ergänzungskapitals handelt. Gibt es bei dem Ersatzinstrument oder ersetzten Instrument im Sinne der Buchstaben a bis c keinen Nominalbetrag, so ist stattdessen der fiktive Nominalbetrag des Instruments maßgeblich. Ist der Nominalbetrag (oder in dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Fall, der fiktive Nominalbetrag) eines ersetzten Instruments höher als der Betrag des Instruments, welches als Eigenmittel einzustufen ist, so ist der Betrag maßgeblich, welcher als Eigenmittel einzustufen ist.“
„(3a Beschlüsse zur Erteilung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Beschlüsse zur Erteilung einer Genehmigung für einen im Voraus festgelegten Betrag gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 241/2014 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind oder es sich um eine Verlängerung eines bestehenden Beschlusses handelt, der für den gleichen oder einen niedrigeren im Voraus festgelegten Rückkaufsbetrag gewährt wird.
„(4a Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Eigenmittelverringerung können im Wege eines delegierten Beschlusses aufgehoben werden, falls die Aufhebung auf Antrag des Adressaten des Beschlusses erfolgt.“
„(5 Kann ein Beschluss zur Verringerung der Eigenmittel gemäß den Absätzen 1 bis 4a nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.“
Article 5a Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital
1 Beschlüsse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses, darunter solche, welche die Anforderung des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) nicht erfüllen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die Anforderung der Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) eingehalten. b) Das Institut hat nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden vom Gewinnbetrag gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) bzw. unter den Voraussetzungen des Buchstabens c abgezogen wurden. c) Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, welche die Institute vom Zwischen- oder Jahresendgewinn abzuziehen haben, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 bestimmt oder in den in Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) genannten Fällen wurde ein höherer Betrag abgezogen, der gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels berechnet wurde.
2 Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.“
Article 5b Kriterien für die Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen von Rücksprachen mit einer Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1 Wird Rücksprache mit der EZB gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr durch eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen solcher Rücksprachen im Wege der übertragenen Beschlussfassung zu erlassen, sofern nicht die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
2 Stimmt die EZB gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Angelegenheit überein, zu der mit der EZB Rücksprache gehalten oder ein Einvernehmen mit ihr gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angestrebt wurde, so ist der Beschluss zur Genehmigung der Stellungnahme der EZB nicht im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen.“
Article 2 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 2 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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