Beschluss (EU) 2021/1710 des Rates vom 21. September 2021 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkts
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Einträge der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in den Anhängen KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 sowie die Einträge in Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit werden gemäß Anhang I dieses Beschlusses aktualisiert. Anhang KSS-8 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses aktualisiert.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
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