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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission vom 28. September 2021 über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4–880,0 MHz und 919,4–925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1900–1910 MHz für den Bahnmobilfunk (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6862) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D1730
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-09-28
In force since
2021-09-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit diesem Beschluss werden die harmonisierten Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für den Bahnmobilfunk (RMR) in den Frequenzbändern 874,4–880,0 MHz, 919,4–925,0 MHz und 1900–1910 MHz festgelegt.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „RMR-Endstelle“ ein Gerät einer Mobilfunkanlage, das von einem RMR-Netz gesteuert wird; b) „Führerraumfunkgerät“ eine im Zug installierte RMR-Endstelle, die Sprach- und Datenanwendungen unterstützen kann; c) „äquivalente isotrope Strahlungsleistung“ (EIRP) das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des absoluten oder isotropen Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne.

Article 3

1 Bis zum 1. Januar 2022 weisen die Mitgliedstaaten die gepaarten Frequenzbänder 874,4–880,0 MHz und 919,4–925,0 MHz für den Bahnmobilfunk gemäß den technischen Bedingungen im Anhang aus und stellen sie nicht-exklusiv dafür zur Verfügung.

2 Spätestens bis zum 1. Januar 2025 weisen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des nationalen Bedarfs das ungepaarte Frequenzband 1900–1910 MHz für den Bahnmobilfunk gemäß den technischen Bedingungen im Anhang aus und stellen es nicht-exklusiv dafür zur Verfügung.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Netze, die die in Absatz 1 genannten Funkfrequenzen nutzen, einen angemessenen Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

4 Mitgliedstaaten, in denen am 1. Januar 2022 keine Eisenbahnverkehrsdienste betrieben werden, müssen Absatz 1 erst anwenden, sobald die Inbetriebnahme einer Eisenbahnstrecke geplant ist.

Article 4

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 1. Januar 2025 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Mitgliedstaaten überwachen die Nutzung der von diesem Beschluss erfassten Frequenzbänder durch den Bahnmobilfunk und berichten der Kommission auf Anfrage oder von sich aus über ihre Erkenntnisse sowie über Auswirkungen auf die Interoperabilität im Zusammenhang mit Frequenzfragen, um erforderlichenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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