Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission vom 1. Oktober 2021 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

CELEX
32021D1752
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-10-01
In force since
2021-10-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Methode für die Berechnung und Übermittlung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen

1 Die Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne von Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (im Folgenden „zu entsorgende Einwegflaschen“) wird berechnet, indem das Gewicht der getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen durch das Gewicht solcher in Verkehr gebrachten Einwegflaschen (im Folgenden „in Verkehr gebrachte Einwegflaschen“) geteilt wird. Der daraus resultierende Quotient wird in Prozent ausgedrückt.

2 Zur Berechnung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I festgelegten Formeln an.

Article 2 Methode für die Bestimmung des Gewichts der getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen

1 Das Gewicht ihrer Verschlüsse und Deckel wird auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet.

2 Das Gewicht etwaiger Getränkereste wird nicht auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet.

3 Das Gewicht von Etiketten und Klebstoffen wird nur dann auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet, wenn es auch auf das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen angerechnet wird.

4 Zu entsorgende Einwegflaschen gelten als getrennt gesammelt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die zu entsorgenden Einwegflaschen wurden zwecks Recycling getrennt von anderen Abfällen gesammelt; b) die zu entsorgenden Einwegflaschen wurden zusammen mit anderen Verpackungsabfallfraktionen von Siedlungsabfällen oder mit anderen aus Kunststoff, Metall, Papier oder Glas bestehenden Nichtverpackungsfraktionen von Siedlungsabfällen getrennt zwecks Recycling gesammelt, und i) bei der Sammlung werden keine Abfälle gesammelt, die gefährliche Stoffe enthalten könnten; ii) die Abfallsammlung und die anschließende Sortierung sind so gestaltet und werden so durchgeführt, dass die Kontaminierung der gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen mit Kunststoffabfällen, die nicht von diesen Flaschen stammen, und mit anderen Abfällen minimiert wird; iii) die Abfallbewirtschaftungsunternehmen führen Qualitätssicherungssysteme ein, um zu prüfen, ob die in den Ziffern i und ii festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

5 Im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii werden a) die ausreichende Anzahl der Beschäftigten, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Organisation der Betriebseinrichtungen und -anlagen in dem Maße berücksichtigt, das notwendig ist, um sicherzustellen, dass die gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i und ii festgelegten Bedingungen erfüllen; b) die Prüfvorgänge in Übereinstimmung mit vorab festgelegten Anweisungen und Verfahren durchgeführt; c) die Systeme werden von unabhängigen Dritten zertifiziert.

6 Das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die nach Absatz 4 Buchstabe a getrennt gesammelt wurden, wird entweder an der Sammelstelle oder am Ende der Sortiervorgänge bestimmt. Das Gewicht der zu entsorgenden Flaschen kann berechnet werden, indem die Flaschen gezählt werden, sofern Umrechnungsfaktoren angewandt werden, die das jeweilige Gewicht der verschiedenen Flaschengrößen, die Art des Polymers der Flaschen und der Deckel und Verschlüsse sowie die Verluste bei späteren Sortiervorgängen berücksichtigen.

7 Das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die nach Absatz 4 Buchstabe b getrennt gesammelt wurden, wird am Ende der Sortiervorgänge bestimmt, bei denen sie von den mit ihnen zusammen gesammelten anderen Abfällen getrennt werden.

8 Enthält der Abfall nach einem Sortiervorgang außer zu entsorgenden Einwegflaschen noch andere Verpackungsabfälle aus demselben Polymer, entspricht das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen dem Anteil der zu entsorgenden Einwegflaschen vor dem Sortiervorgang. Der Anteil wird auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und einer anschließenden Analyse ihrer Zusammensetzung oder mithilfe elektronischer Register bestimmt.

Article 3 Methode für die Bestimmung des Gewichts der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen

1 Das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen umfasst nur das Gewicht der Flaschen, die nach der Befüllung mit Getränken in Verkehr gebracht wurden.

2 Das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen kann, wenn solche Flaschen von Wirtschaftsteilnehmern oder von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in nennenswerten Mengen eingeführt, ausgeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, angepasst werden, um diese Verbringungen innerhalb der Union zu berücksichtigen.

3 Wenn die Mitgliedstaaten das Gewicht von in Verkehr gebrachten Einwegflaschen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 anhand des Abfallaufkommens an solchen Produkten bestimmen, umfasst das entsprechende Abfallaufkommen Folgendes: a) zu entsorgende Einwegflaschen, die getrennt gesammelt wurden, unabhängig davon, ob sie die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllen; b) zu entsorgende Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt wurden; c) zu entsorgende Einwegflaschen, die achtlos weggeworfen wurden, unabhängig davon, ob sie anschließend eingesammelt wurden. Das Gewicht der Flaschen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c wird anhand der Methode für die Stichprobenauswahl und die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls gemäß Artikel 4 berechnet.

Article 4 Methode für die Stichprobenauswahl und die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls zur Berechnung des Gewichts der Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt oder achtlos weggeworfen wurden

1 Die Daten für die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls werden durch Befragungen und anhand einer Auswahl repräsentativer Stichproben erhoben. Bei der Erhebung der Daten wird Folgendes berücksichtigt: a) saisonale Schwankungen bei den zu entsorgenden Einwegflaschen, die achtlos weggeworfen wurden; b) unterschiedliche Urbanisierungsgrade; c) Unterschiede in der Häufigkeit und zwischen den Arten und den Orten der Sammlung von Siedlungsabfällen.

2 Die Datenerhebung und -analyse nach Absatz 1 erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.

Article 5 Erhebung und Übermittlung von Daten

1 Die Daten für die Berechnung des Gewichts zu entsorgender Einwegflaschen und in Verkehr gebrachter Einwegflaschen gemäß den Artikeln 2 und 3 werden jährlich erhoben. Für die Erhebung und Übermittlung von Daten nutzen die Mitgliedstaaten soweit wie möglich elektronische Register.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format und legen den Qualitätskontrollbericht nach Artikel 13 Absatz 2 jener Richtlinie, der diesen Daten beizufügen ist, in dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format vor.

3 Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat legt mit dem Bericht nach Absatz 2 einen begründeten Antrag auf Nichtveröffentlichung bestimmter Daten vor.

Article 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions