Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1753 der Kommission vom 1. Oktober 2021 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gleichwertigkeit von Anforderungen an Kreditinstitute für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die für Kreditinstitute aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Article 2 Gleichwertigkeit von Anforderungen an Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Wertpapierfirmen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Article 3 Gleichwertigkeit von Anforderungen an Börsen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang III dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Börsen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Article 4 Gleichwertigkeit von Anforderungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen für die Zwecke der Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke von Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften für Kreditinstitute gleichwertig sind.
Article 5 Gleichwertigkeit von Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang V dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Article 6 Gleichwertigkeit von Anforderungen an Institute für die Zwecke des Artikels 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang VI dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Article 7 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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