Beschluss (EU) 2021/1765 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist, ist in den Anhängen I und II dieses Beschlusses festgelegt.
Article 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird nach Maßgabe des Anhangs III genauer erläutert.
Article 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2026. Er wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2022 statt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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