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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4800) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D1772
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-28
In force since
2021-06-28
End of validity
2031-12-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 aus der Europäischen Union an das Vereinigte Königreich übermittelt werden.

2 Dieser Beschluss gilt nicht für personenbezogene Daten, die für Zwecke der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs übermittelt werden oder anderweitig in den Geltungsbereich der Ausnahme von bestimmten Rechten betroffener Personen für die Zwecke der Aufrechterhaltung einer wirksamen Einwanderungskontrolle gemäß Anhang 2 Paragraf 4 Absatz 1 DPA 2018 fallen.

Article 2

Üben die zuständigen Überwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihre Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die Übermittlung von Daten im Rahmen des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 1 aus, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.

Article 3

1 Die Kommission überwacht fortlaufend die Anwendung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, einschließlich der Bedingungen, unter denen Weiterübermittlungen vorgenommen werden, individuelle Rechte ausgeübt werden und die Behörden des Vereinigten Königreichs Zugang zu Daten haben, die auf der Grundlage dieses Beschlusses übermittelt werden, um zu prüfen, ob das Vereinigte Königreich weiter ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 1 bietet.

2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen der Information Commissioner oder eine andere zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Einhaltung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, nicht gewährleistet.

3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Hinweise darauf, dass Eingriffe von Behörden des Vereinigten Königreichs in das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten über den unbedingt erforderlichen Umfang hinausgehen oder dass es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt.

4 Liegen der Kommission Hinweise darauf vor, dass ein angemessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und kann diesen Beschluss aussetzen, aufheben oder ändern.

5 Die Kommission kann diesen Beschluss auch aussetzen, aufheben oder ändern, wenn sie aufgrund mangelnder Kooperation der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht feststellen kann, ob die Feststellung in Artikel 1 Absatz 1 berührt ist.

Article 4

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 27. Juni 2025, sofern sie nicht nach dem in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Verfahren verlängert wird.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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