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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4801)

CELEX
32021D1773
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-28
In force since
2021-06-28
End of validity
2031-12-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 gewährleistet das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Europäischen Union an Behörden im Vereinigten Königreich, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig sind, übermittelt werden.

Article 2

Üben die zuständigen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihre Befugnisse nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Hinblick auf die Übermittlung von Daten an Behörden im Vereinigten Königreich im Rahmen des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 1 aus, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.

Article 3

1 Die Kommission überwacht fortlaufend die Anwendung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, einschließlich der Bedingungen, unter denen Weiterübermittlungen vorgenommen und Rechte des Einzelnen ausgeübt werden, um zu prüfen, ob das Vereinigte Königreich weiter ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 1 bietet.

2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen der Information Commissioner oder eine andere zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Einhaltung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, nicht gewährleistet.

3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Hinweise darauf, dass Eingriffe von Behörden des Vereinigten Königreichs in das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten über den unbedingt erforderlichen Umfang hinausgehen oder dass es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt.

4 Liegen der Kommission Hinweise darauf vor, dass ein angemessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und kann diesen Beschluss aussetzen, aufheben oder ändern.

5 Die Kommission kann diesen Beschluss auch aussetzen, aufheben oder ändern, wenn sie aufgrund mangelnder Kooperation der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht feststellen kann, ob die Feststellung in Artikel 1 berührt ist.

Article 4

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 27. Juni 2025, sofern sie nicht nach dem in Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Verfahren verlängert wird.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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