Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 der Kommission vom 22. Oktober 2021 über den Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ein Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps geschaffen.
2 Der Beschluss legt die Ziele des Rahmens, die durchzuführenden Maßnahmen und die entsprechenden Mechanismen fest.
Article 2 Ziele des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen
1 Allgemeines Ziel des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen ist es, Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zu den Programmen Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps zu erleichtern, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Beseitigung der Zugangshindernisse getroffen werden, und — wie im Anhang dargelegt — eine Grundlage für weitere Leitlinien für die Umsetzungspraxis zu schaffen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Programme ungeachtet etwaiger Barrieren allen Menschen zugänglich sein müssen, besteht die Zielsetzung darin, niemanden zurückzulassen und einen Beitrag zu inklusiveren Gesellschaften zu leisten.
2 Mit dem Rahmen für Inklusionsmaßnahmen werden vier spezifische Ziele verfolgt: a) durchgängige Berücksichtigung von Inklusion und Vielfalt als bereichsübergreifende Priorität und Leitprinzip; b) Gewährleistung, dass bei der Programmgestaltung und der finanziellen Ausstattung der Maßnahmen inklusive Merkmale und Mechanismen vorgesehen werden und dass in allen Phasen der Programmverwaltung ein Schwerpunkt auf Inklusion und Vielfalt gelegt wird; c) Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses davon, welche Personen als Menschen mit geringeren Chancen zu betrachten sind, und Förderung einer positiven Wahrnehmung von Vielfalt; d) Unterstützung begünstigter Organisationen, damit diese hochwertigere, auf Inklusion und Vielfalt abzielende Projekte ausarbeiten und bei der Gestaltung und Durchführung der Projekte Inklusion und Vielfalt stärker berücksichtigen können.
3 Der Anhang dieses Beschlusses enthält eine nicht erschöpfende Liste der Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat und ergreifen wird, um Orientierungshilfen für die Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen im Rahmen der Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps zu geben.
Article 3 Lernformate
Die Programme bieten flexible und leicht zugängliche Lernformate, die es ermöglichen, große Zielgruppen anzusprechen und so die Integration von Menschen mit geringeren Chancen in allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport und solidarische Tätigkeiten zu verstärken.
Article 4 Unterstützung von Teilnehmenden mit geringeren Chancen
Es werden Mechanismen eingerichtet und hinreichend finanziert, um Teilnehmende mit geringeren Chancen vor, während und nach ihrer Beteiligung an den Programmen angemessen vorzubereiten bzw. zu unterstützen; dies umfasst beispielsweise vorbereitende Besuche, sprachliche Unterstützung sowie eine verstärkte Betreuung in Form von Mentoring und Coaching.
Article 5 Unterstützung von Organisationen
Es werden Mechanismen eingerichtet, um a) Organisationen bei der Verwirklichung von Inklusion zu unterstützen, insbesondere hinsichtlich der Organisationsentwicklung, der Barrierefreiheit und der Interaktion mit Teilnehmenden mit geringeren Chancen vor, bei und nach dem Projekt. Dies kann in Form von Unterstützungsaktivitäten für das Personal umgesetzt werden, das unmittelbar mit Inklusion und Vielfalt in Organisationen befasst ist, etwa Schulungen und Angebote für die thematische Vernetzung, um bei der Unterstützung von Menschen mit geringeren Chancen zusammenzuarbeiten und für inklusive Auswahlverfahren zu sorgen; b) Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Schlüsselaufgabe zu unterstützen, potenzielle Teilnehmende mit geringeren Chancen anzusprechen und sie für die verschiedenen Möglichkeiten und Unterstützungsmechanismen, die die Programme ihnen bieten, zu sensibilisieren.
Article 6 Finanzielle Unterstützung
1 Die Programme bieten Teilnehmenden mit geringeren Chancen eine angemessene finanzielle Unterstützung und tragen so zur Beseitigung der Barrieren bei, die sie daran hindern, sich in gleichberechtigter Weise mit anderen Teilnehmenden an den Programmaktivitäten zu beteiligen. Hierfür wird geprüft, welche Mechanismen am besten für die Gewährung einer solchen Unterstützung geeignet sind.
2 Im Rahmen der Programme werden Organisationen, die mit Teilnehmenden mit geringeren Chancen arbeiten, verstärkt finanziell unterstützt, um den zusätzlichen Anstrengungen Rechnung zu tragen, die sie zur wirksamen Einbindung dieser Zielgruppen in ihre Projektaktivitäten unternehmen.
Article 7 Auswahlverfahren
Bei der Gewährung von Finanzhilfen können hochwertige Projekte, die sich aktiv mit der Inklusion und der Einbindung von Teilnehmenden mit geringeren Chancen befassen, Vorrang erhalten.
Article 8 Benutzerfreundlichkeit der Programmunterlagen
Es wird sichergestellt, dass die Antragsunterlagen und die Referenzdokumente für die Programme benutzerfreundlich, barrierefrei und in verschiedenen Sprachen verfügbar sind. Die Unterlagen sind klar strukturiert und in einfacher Sprache verfasst, sodass sie den Bedürfnissen von Menschen mit geringeren Chancen gerecht werden.
Article 9 Schulungsmaßnahmen
Im Rahmen der Programme können Mittel für Schulungsmaßnahmen bereitgestellt werden, die auf die Inklusion von Menschen mit geringeren Chancen abzielen und die sich unter anderem an Fachleute, Menschen aus der Praxis, Mitarbeitende der Organisationen und Teilnehmende richten. Ziel dieser Schulungsmaßnahmen ist es, Möglichkeiten für den Austausch vorbildlicher Verfahren zu schaffen, Kompetenzen aufzubauen und innovative Ideen für Inklusionsmaßnahmen zu fördern.
Article 10 Unterstützender Ansatz
Die Programme leisten qualitative Unterstützung für Inklusionsmaßnahmen; dies erfolgt über die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps, die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) sowie über Strukturen wie das SALTO-Ressourcenzentrum für Inklusion und Vielfalt (Support, Advanced Learning and Training Opportunities — Inclusion and Diversity).
Article 11 Kommunikationsaktivitäten
Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu den Möglichkeiten der Programme und den Mechanismen zur Inklusionsunterstützung müssen gegebenenfalls an die einzelnen Kategorien von Teilnehmenden mit geringeren Chancen und an den jeweiligen nationalen und sektorspezifischen Kontext angepasst werden. Zu diesem Zweck werden die durchführenden Organisationen ermutigt, geeignetes und barrierefreies Informationsmaterial bereitzustellen, verschiedene Kanäle für Information und Öffentlichkeitsarbeit einzurichten, bewährte Verfahren auszutauschen und proaktiv Organisationen anzusprechen, die in den Bereichen Inklusion und Vielfalt aktiv sind. Diese Aufgaben werden insbesondere von den nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps wahrgenommen. Um die Durchführung dieser Aufgaben zu unterstützen, benennen die nationalen Agenturen Beauftragte für Inklusion und Vielfalt.
Article 12 Monitoring
1 Während der Laufzeit der Programme werden relevante Daten erhoben, insbesondere durch die Kommission, die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps und die EACEA; hierfür werden verschiedene Quellen verwendet, etwa die IT-Tools zur Unterstützung der Durchführung der Programme oder Teilnehmendenbefragungen.
2 Die Kommission führt die Monitoring-Aufgaben mit Unterstützung durch die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps und die EACEA und mittels Ad-hoc-Analysen aus, und zwar unter Beachtung der für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten geltenden Datenschutzvorschriften und -verfahren.
Article 13 Aktionspläne für die Inklusion
1 Die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps entwickeln Aktionspläne für die Inklusion, die fester Bestandteil ihrer Arbeitsprogramme sind, sich auf den vorliegenden Rahmen für Inklusionsmaßnahmen stützen und insbesondere die im nationalen Kontext relevanten spezifischen Herausforderungen für den Zugang zu den Programmen berücksichtigen. Sie erstatten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Aktionspläne für die Inklusion Bericht.
2 Die Kommission überwacht regelmäßig die Umsetzung dieser Aktionspläne für die Inklusion.
3 Erforderlichenfalls übermittelt die Kommission den nationalen Agenturen Empfehlungen und Anmerkungen zu deren Aktionsplänen für die Inklusion, um das Konzept, die Umsetzung und die inhaltliche Nachbereitung dieser Aktionspläne zu verbessern.
Article 14 Berichterstattung
Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen der Zwischenevaluierung der Programme sowie der jährlichen Berichterstattung.
Article 15 Komplementarität und Synergien
1 Bei der Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen können die nationalen Agenturen für Komplementarität mit bestehenden nationalen Maßnahmen zur Förderung der Inklusion sorgen, damit die Bemühungen eine größtmögliche Wirkung bei den Teilnehmenden mit geringeren Chancen haben.
2 Es werden Synergien mit anderen Finanzierungen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene angestrebt, um eine größere Wirkung zu erzielen und Menschen mit geringeren Chancen stärker zu unterstützen.
Article 16 Partizipative Gestaltung
1 Die Durchführung dieser Maßnahmen zur inklusiveren und vielfältigeren Gestaltung der Programme stützt sich auf einen partizipativen Ansatz; dies erfordert einen ständigen Dialog mit einschlägigen Interessenträgern, insbesondere mit internationalen und nationalen Organisationen und Netzwerken im Bereich Inklusion und Vielfalt, mit Fachleuten, Menschen aus der Praxis und den Teilnehmenden selbst, mit den nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps sowie mit der EACEA, den SALTO-Ressourcenzentren, dem Erasmus+-Ausschuss und Vertreterinnen und Vertretern der anderen Organe der Union.
2 Dieser Dialog kann in unterschiedlichster Form geführt werden; das Spektrum reicht von europäischen Veranstaltungen über Ad-hoc-Arbeitsgruppen und gezielten Konsultationen bis hin zu Schulungen und Vernetzungsangeboten — physisch, online oder in Hybridform.
Article 17 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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