Beschluss (EU) 2021/1923 des Rates vom 4. November 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten des Verteidigungsministeriums von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität finanziert wird.
2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Verbesserung und Modernisierung der Fähigkeiten des Minenräumungsbataillons der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina durch die Bereitstellung angemessener Ausrüstung. Dies wird dazu beitragen, Bosnien und Herzegowina in die Lage zu versetzen, seine Zivilbevölkerung besser zu schützen und den Beitrag der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina zu militärischen GSVP-Operationen und -Missionen auszubauen, während gleichzeitig die euro-atlantische Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durch die Verbesserung und Modernisierung der Fähigkeiten des Minenräumungsbataillons der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina gestärkt wird.
3 Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert: a) Mobilität: 34 Transportfahrzeuge (Allradantrieb); b) Unterstützung: 34 Rettungsfahrzeuge (Allradantrieb); c) Technologie: 150 Metalldetektoren.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
3 Die Ausgaben im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme kommen ab der Annahme dieses Beschlusses 48 Monate für eine Finanzierung in Betracht.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch das Minenräumungsbataillon der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Durchführung
Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung soll das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 wecken und zur Prävention solcher Verstöße beitragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung erfolgt wie folgt: i) Überprüfung der Auslieferung, bei der Bescheinigungen über die Auslieferung im Rahmen von EFF-Unterstützungsmaßnahmen von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden. ii) Kontrolle vor Ort, bei denen der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf dessen Ersuchen die Möglichkeit gewährt, Kontrollen vor Ort durchzuführen.
3 Der Hohe Vertreter führt 18 Monate nach der Auslieferung der Ausrüstung eine erste Bewertung der Unterstützungsmaßnahme durch. Erforderlichenfalls kann dies zu einer Vor-Ort-Besichtigung der ausgelieferten Ausrüstung führen. Eine abschließende Evaluierung wird bei Abschluss der Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt. Sie umfasst eine umfassendere Erfahrungsauswertung.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen informiert regelmäßig den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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