Beschluss (GASP) 2021/2032 des Rates vom 19. November 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der Ausbildungsmission der EU in Mosambik ausgebildeten militärischen Einheiten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Republik Mosambik (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Verlegung der Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die im Rahmen der EUTM Mozambique ausgebildet werden sollen, um diese Einheiten in die Lage zu versetzen, die notwendigen nachhaltigen Kapazitäten zur Wiederherstellung der Sicherheit in der Provinz Cabo Delgado im Norden Mosambiks aufzubauen und so die Präsenz rechenschaftspflichtiger Strafverfolgungsbehörden, die der Rechtsstaatlichkeit unterliegen, zu ermöglichen, um die Zivilbevölkerung und die Rückkehr rechenschaftspflichtiger staatlicher Strukturen, die Dienste in der gesamten Provinz Cabo Delgado erbringen, zu schützen.
3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung folgender Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, und Ausstattung an die in Absatz 2 genannten mosambikanischen Einheiten finanziert: a) persönliche Ausrüstung für Soldaten, b) kollektive Ausrüstung für die Kompanie, c) Ausrüstung für Bodenmobilität und Amphibienfahrzeuge, d) technische Geräte und e) ein Feldlazarett.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als bevollmächtigter Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 40000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, damit dieser die Einhaltung der durch den vorliegenden Beschluss als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sowie der vom Rat am 30. Juli 2021 gebilligten Dringlichkeitsmaßnahme aufgestellten Anforderungen und Bedingungen gewährleistet.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die von EUTM Mozambique ausgebildeten Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass festgestellt wird, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 verstößt.
Article 4 Durchführung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das Verteidigungsministerium der Portugiesischen Republik.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter stellt sicher, dass überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten überwacht wird. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht und Handlungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung Bescheinigungen über die Auslieferung, unterzeichnet werden müssen; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss; die Berichterstattung muss so lange fortgesetzt werden, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) es nicht mehr für notwendig erachtet; c) Kontrolle vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter Zutritt gewähren muss, damit dieser auf sein Ersuchen hin Kontrollen vor Ort durchführen kann.
3 Sechs Monate nach der Verlegung der ersten beiden von der EUTM Mozambique ausgebildeten Kompanien in die Region Cabo Delgado führt der Hohe Vertreter eine Evaluierung in Form einer ersten Bewertung der Unterstützungsmaßnahme durch. Dies umfasst Besuche vor Ort zur Überprüfung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung und Ausstattung oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen. Eine abschließende Evaluierung wird nach Abschluss der Lieferung der Ausrüstung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durchgeführt.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. Das PSK kann dem Rat ferner empfehlen, die Unterstützungsmaßnahme zu beenden.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions